Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen nach erfolgter Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufwertes an ihn.

Der Kläger schloss mit Wirkung zum 01.04.1999 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Beklagten. Ablauf der Beitragszahlung sollte der 31.03.2022 sein, vereinbart war eine monatliche Beitragszahlung die zunächst 150,00 DM betrug. Zugrunde lagen dem Vertrag "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung".

Insgesamt zahlte der Kläger Beiträge in Höhe von 6.225,27 € auf den Vertrag.

Mit Schreiben vom 21.04.2005 ersuchte der Kläger die Beklagte, den streitgegenständlichen Vertrag zum nächstmöglichen Termin beitragsfrei zu stellen und zog seine Einzugsermächtigung zurück.

Unter dem 27.04.2005 wies die Beklagte den Kläger auf mit einer Beitragsfreistellung verbundene Nachteile hin und erklärte, den Antrag vorgemerkt zu haben und darauf unaufgefordert zurückkommen zu wollen.

Unter dem 05.12.2006 kündigte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag "mit sofortiger Wirkung, ggfs. zum schnellstmöglichen Termin". Er bat um Auszahlung des Rückkaufwertes.

Unter dem 01.02.2007 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Kündigung und zahlte an ihn einen Rückkaufwert zuzüglich Überschussbeteiligung von 4.029,17 € aus.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2011 ließ der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nach § 5a VVG 1994 und vorsorglich die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB erklären. Er forderte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 5.096,73 € bis zum 02.03.2011 auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2011 ließ der Kläger zudem den Widerruf des Vertrages gemäß §§ 495, 355 BGB erklären, da die Beklagte die Ratenzuschläge für die unterjährige Zahlweise der Beiträge nicht angegeben habe.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam widerrufen, insbesondere sei sein Widerspruch nicht verfristet.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass ihm die in § 5a VVG a.F. genannten Unterlagen zugegangen seien. Er hält dies für zulässig, da er seine eigene Wahrnehmung vergessen habe. Auf die Bestätigung des Erhalts dieser Unterlagen durch seine Unterschrift in dem Antragsformular könne sich die Beklagte nicht berufen, da derartige Klauseln wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 15 AGBG a.F. unwirksam seien. Zudem nenne die Empfangsbestätigungsklausel nur die "maßgebenden" Versicherungsbedingungen und nicht die Verbraucherinformationen.

§ 8 VVG a.F. sei daher nicht anwendbar. Zudem entspreche die Belehrung auf Seite 2 des Antrages auch nicht den Anforderungen an die in dessen Rahmen erforderliche Belehrung, da der Hinweis fehle, dass der Rücktritt schriftlich erfolgen müsse.

Vorsorglich erklärt der Kläger auch den Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.

Weiterhin bestreitet er mit Nichtwissen, dass eine ihm angeblich zugesandte Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt hätte.

Das Fehlen einer Widerspruchsbelehrung sei auch nicht gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. geheilt, denn diese Regelung sei europarechtswidrig, da sie kein zeitlich unbegrenztes Widerrufrecht gewähre.

Zudem sei § 5a VVG a.F. insgesamt europarechtswidrig, da er § 10a VAG widerspreche, der eine Aushändigung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vor oder bei Vertragsschluss ("Antragsmodell") vorschreibe, während § 5a VVG a.F. das "Policenmodell", d.h. die Übersendung von Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit dem Versicherungsschein, erlaube. Rechtsfolge der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. sei ein uneingeschränktes Widerrufrecht des Versicherungsnehmers.

Darüber hinaus habe der Kläger seine Vertragserklärung wirksam widerrufen.

Er gehe davon aus, dass in seinem Versicherungsvertrag Ratenzahlungszuschläge vereinbart worden seien dergestalt, dass der Beitrag ein Jahresbeitrag sei, der - mit Zuschlag - in Raten zu tilgen sei. Da die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten einen Zahlungsaufschub darstelle, sei die Angabe eines effektiven Jahreszinses vorgeschrieben, aber unterblieben. Rechtsfolge sei nach § 495 BGB ein generelles Widerrufrecht nach § 355 BGB. Dieses laufe gemäß § 355 Abs. 3 BGB unbegrenzt, wenn der Verbraucher, wie hier der Kläger, nicht entsprechend belehrt worden sei.

Wegen wirksamen Widerspruchs und Widerrufs sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die vollen gezahlten Prämien von 6.225,57 € zurückzuerstatten. Die Beklagte habe zudem nach § 818 Abs. 1 BGB die aus den Prämien gezogenen Nutzungen ...

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