Verfahrensgang

AG Steinfurt (Urteil vom 09.04.2015; Aktenzeichen 21 C 58/15)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 09.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt (Aktenzeichen: 21 C 58/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgericht Steinfurt vom 09.04.2015 (Bl. 64 ff d.A.).

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes von seinem Fahrrad am 13.05.2014. Der Kläger fuhr mit der linken Hand am Lenker auf seinem Fahrrad am rechten Straßenrand des C Weges in I. In der rechten Hand hielt er die Leine für seine zwei Schäferhunde. Der Kläger näherte sich von hinten der Beklagten, die auf dem Grünstreifen am linken Straßenrand lief. Ihr Hund befand sich unangeleint wenige Meter hinter ihr. Als sich der Kläger der Beklagten näherte, bewegte sich der Hund der Beklagten auf den Kläger zu. Der Kläger bremste und kam deshalb zu Fall. Hierdurch kam es zu einer Risswunde zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand. Der Kläger musste mit ca. 20 Stichen genäht werden. Die Fäden wurden am 28.05.2014 gezogen, der Kläger war noch bis zum 31.05.2014 krankgeschrieben. Ferner erlitt der Kläger Prellungen an den Schienenbeinen. Schmerzen und Bewegungseinschränkung bestanden für drei Wochen.

Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 1500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2014, Schadensersatz für ein beschädigtes Handy, Attestkosten und eine Unkostenpauschale von weiteren 100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015.

Auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2015 hat das Amtsgericht Steinfurt im Verkündungstermin am 09.04.2015 ein Urteil verkündet, das dem Kläger am 16.04.2015 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Beklagte hinsichtlich des Schmerzensgeldes zu einer Zahlung von 200 EUR unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers von 75 % nebst Zinsen, zur Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 31,25 Euro nebst Zinsen sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass durch das einhändige Fahren über eine längere Strecke und das Führen der zwei großen Schäferhunde an der Leine mit der rechten Hand die Stabilität des Klägers auf dem Fahrrad deutlich eingeschränkt sei. Der Kläger habe den Lenker nicht an zwei Punkten, sondern nur in einem Punkt fixiert. Der Kläger müsse jedoch so Fahrrad fahren, dass er sich der im Verkehr erforderlichen Manöver vorsieht. Anders als bei einer zweiten freien Hand könne der Kläger wegen der in der rechten Hand geführten Leine die rechte Hand auch nicht sofort wieder in den Lenker nehmen, um einer plötzlich auftretenden Gefahr zu begegnen. Hierbei hat das Amtsgericht zu Gunsten des Klägers angenommen, dass man grundsätzlich mit dem Fahrrad eigenhändig fahren dürfe und nach § 28 Abs. 1 StVO auch Hunde am Rad geführt werden dürfen. Verschärft sei die Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dadurch, dass der Kläger die Gefahr hätte erkennen können. Denn er habe sich dem Hund der Beklagten von hinten genähert und damit rechnen müssen, dass dieser Hund auf seine zwei großen Hunde reagieren würde.

In einem in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, dass er nach der Vollbremsung mit den Beinen ins Straucheln geraten sei, als er sich mit diesen auf dem Boden abstützen wollte (Bl. 44 d.A.). Dies hat das Amtsgericht als widersprüchlich zur persönlichen Anhörung im Termin eingeschätzt.

Zweitinstanzlich verfolgt der Kläger seine weitergehenden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag i.H.v. 200 EUR ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2014 zu zahlen;
  2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 31,25 EUR weitere 18,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2014 zu zahlen;
  3. die Beklagte überdies zu verurteilen, den Kläger von der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag im Umfang von 83,54 EUR von weiteren 172,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba...

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