Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Dachau (Urteil vom 09.01.2001; Aktenzeichen 4 C 1439/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Dachau vom 09.01.2001 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

(§ 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis folgt die Kammer der Entscheidung des amtsgerichtlichen Urteils. Daran vermag auch die Berufung nichts zu ändern.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist die Klausel in § 8 Ziffer 4 des Mietvertrages nicht insgesamt wegen einer gravierenden Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGB-Gesetz unwirksam. Zwar wurden in § 8 Ziffer 4 des Mietvertrages in einer Klausel dem Mieter die Schönheitsreparaturen und die Reparaturen an Geräten und Anlagen überbürdet, und die formularmäßige Regelung, die den Mieter verpflichtet „Licht- und Klingelanlage, Schlösser, Wasserhähne, Klosetteinrichtungen, Wasch- und Abflußbecken, Spülschränke, Bade- und Duscheinrichtungen und Druckspeicher in gebrauchtsfähigem Zustand zu halten, sowie zerbrochene Glasscheiben unverzüglich zu ersetzen” stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser vertraglichen Bestimmung ergreift jedoch nicht auch die ansich zulässiger Überbürdung der Schönheitsreparaturen. Denn es handelt sich hierbei um zwei materiell selbständige Regelungen, die lediglich sprachlich in einer Klausel zusammengefaßt worden sind. Gemäß § 6 Abs. 1 AGB-Gesetz bleibt jedoch, wenn einzelne Regelungen teilweise unwirksam sind, der Vertrag im übrigen wirksam. Dies gilt, auch, wenn einzelne inhaltlich voneinander trennbare Regelungen in einer Klausel zusammengefaßt sind (BayObLG, RE, NJW-RR 97, 1371 ff).

Allerdings ist die formularvertragliche Klausel des § 8 Abs. 4 des Mietvertrages, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen nach einem festen Fristenplan auferlegt, unwirksam, da durch den zu kurz bestimmten Renovierungsturnus der Mieter unangemessen benachteiligt wird, § 9 AGB-Gesetz. Denn unter a) dieser formularmietvertraglichen Regelung wurde bestimmt, daß die Schönheitsreparaturen in Küche, Bäder und WC je nach dem Grad der Abnutzung, mindestens aber alle 3 Jahre durchzuführen sind. Demnach müßten neben dem Wand- und Deckenanstrich mindestens alle 3 Jahre das Holzwerk und die Heizkörper neu angestrichen bzw. lackiert werden. Ein fester Renovierungsturnus bezüglich des Anstriches des Holzwerkes sowie der Heizkörper, der so kurze Fristen berücksichtigt, ohne gleichzeitig das Merkmal der Erforderlichkeit als weitere Maßstab mit heranzuziehen, ist jedoch nach der Verkehrsauffassung als abwegig anzusehen (LG Köln, WM 99, 36). Eine solch kurze Frist für Lackierarbeiten am Holzwerk und an den Heizkörpern, die unter allgemeine Schönheitsreparaturen fallen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und hält einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 9 AGB-Gesetz nicht stand.

Da die Überbürdung der Schönheitsreparaturen sprachlich nicht in Wand- und Deckenanatrich einerseits und. Anstrich bzw. Lackierarbeiten an Holzwerk und Heizkörpern andererseits aufgeteilt ist, ist die Regelung über die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion kommt hier nicht in Betracht.

Die Kläger waren daher nach dem Mietvertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und ihnen steht – wie vom Amtsgericht ausgesprochen – ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu.

Soweit von den Beklagten in der Berufung vorgetragen wurde, die Mietsache sei – neben nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen – auch beschädigt worden, fehlt hinsichtlich der behaupteten Schäden ein substantiierter Sachvortrag. Auch in der Berufungsbegründungsschrift setzen sich die Berufungsführer nur mit der Notwendigkeit der Schönheitsreparaturen bzw. der Wirksamkeit der entsprechenden formularmietvertraglichen Regelung auseinander.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 3. ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1444712

WuM 2001, 599

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