Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 03.06.2015; Aktenzeichen 482 C 23982/14 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 03.06.2015, Az. 482 C 23982/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Nach § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 540 RdNr. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist entsprechend § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung der Klägerin zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann ein Negativbeschlusses isoliert angefochten werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer Beschlussqualität. Ein solcher Negativbeschluss ist demnach kein Nichtbeschluss (BGHZ 148, 335). Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht es offen, den Negativbeschluss, wie sonst auch einen positiven Beschluss, nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Anspruch auf Durchsetzung einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Es ist weder erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer persönlich betroffen ist, noch, dass er sonst Nachteile erleidet (BGH, Beschluss vom 17.7.2003, V ZB 11/03; BayObLG, WuM 2004, 736 m.w.N.).

Die Anfechtung eines Negativbeschlusses ist insbesondere auch dann zulässig, wenn nicht gleichzeitig ein Verpflichtungsantrag gestellt wird (BGH V ZR 114/09, Urteil vom 15.01.2010). Zwar entfaltet ein negativer Beschluss für die Wohnungseigentümer keine Sperrwirkung. Wird er jedoch nicht in der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG angefochten, kann der bestandskräftig gewordene Beschluss regelmäßig einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden. Eine Pflicht des Wohnungseigentümers, zugleich mit der Anfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG einen Antrag auf Vornahme einer bestimmten Handlung durch die Wohnungseigentümer zu verbinden, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aus dem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung folgt jedenfalls so lange ein Rechtsschutzbedürfnis des anfechtenden Wohnungseigentümers, als er nicht sein Ziel, die Gemeinschaft zu einer bestimmten Maßnahme zu bewegen, erkennbar aufgegeben hat (BayObLG, WuM 2004, 736 m.w.N.). Davon kann hier nach dem Vorbringen der Klägerin keine Rede sein.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

2.1 Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.9.2014 zu TOP 6 ist wirksam.

2.1.1 Die in erster Instanz geltend gemachte formelle Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses wurde in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt. Die Berufung stützt sich nur auf materielle Erwägungen, insbesondere darauf, dass das Amtsgericht von einem unzutreffenden Schadensbegriff ausgegangen und zu Unrecht ein freies Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht habe. Tatsächlich habe ein Ermessen der WEG, von einer Klage auf Rückbau der baulichen Veränderung abzusehen, nicht bestanden; es handele sich vielmehr um eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, nachdem Gemeinschaftseigentum beschädigt worden sei.

2.1.2 Die Entscheidung der Gemeinschaft, den Antrag auf klageweise Durchsetzung des Rückbauanspruchs gegen den Wohnungseigentümer R. als Gemeinschaft durchzusetzen, abzulehnen, widerspricht nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, den Anspruch klageweise geltend zu machen, ist nicht auf null reduziert. Auch hat das Erstgericht den Schadensbegriff nicht verkannt. Das Amtsgericht ist lediglich davon ausgegangen, dass die klägerseits vorgetragenen Beschädigungen im Vergleich zur Beseitigung des Kamins keinen weitergehenden Schaden darstellen. Dies ist zutreffend. Der in der Eigentümerversammlung mehrheitlich abgelehnte Antrag zielte ausdrücklich auf Rückbau des Kaminrohrs, inklusive Folgeschäden als Annex zum geltend gemachten Beseitigungsanspruch (Aufforderung durch die Gemeinschaft und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung durch diese).

2.1.2.1 Vorliegend hat der Wohnungseigentümer R. entgegen § 22 Abs. 1 WEG ohne die erforderliche Zustimmung der anderen Wohnungseige...

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