Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 28.11.2014; Aktenzeichen 483 C 1604/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.11.2014 in Ziffer 1 b wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Anträge zu den TOPs 8 und TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 20.12.2012 mehrheitlich angenommen wurden, TOP 9 mit der Maßgabe, dass Satz 2 des Beschlusses entfällt.

Im übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen. Die Nebenintervention wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte zu 3) selbst zu tragen.

IV. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen der Kläger im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 2). Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250,000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gemäß §§ 540 Abs. 1, 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 540, Rdnr. 5). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG handelt. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10.5.2012 ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wurden jeweils frist- und formgerecht und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt. Die Berufung der Beklagten zu 2) hatte in bezug auf den Feststellungsausspruch teilweisen Erfolg; im übrigen war sie zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist, nachdem keine beschwerdefähige Entscheidung im Rahmen eines Zwischenstreits ergangen ist (§ 71 Abs. 2 ZPO) zwar das statthafte Rechtsmittel. Sie hat jedoch keinen Erfolg; eine Nebenintervention ist nicht zulässig. Im einzelnen ist hierzu folgende Begründung seitens des Berufungsgerichts veranlasst, § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Berufung der Beklagtem zu 2)

Zu den klägerseits gestellten Antragen ist vorauszuschicken, dass hier in bezug auf die Negativbeschlüsse zu TOP 8, 9 und 13 eine Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage vorliegt. Dies erscheint zielführend: Ist ein Beschlussergebnis fehlerhaft verkündet worden, so hat die Verkündung gleichwohl konstitutive Wirkung. Diese Transformationswirkung kann nur auf eine fristgerechte Anfechtungsklage hin beseitigt werden. Mit ihr kann eine positive Feststellungsklage verbunden werden, die darauf gerichtet ist, verbindlich klären zu lassen, was in Wahrheit beschlossen wurde. Dies ist hier geschehen; es liegt eine aus Anfechtung und Feststellung bestehende Beschlussergebnisberichtigungsklage vor (Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 43, Rdnr. 105).

1. Anfechtungsklage (Beschlüsse zu TOP 5 a, b, 8, 9, 13 und 14 c)

Insoweit ist die Berufung der Beklagten zu 2) unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt, da die Beklagte zu 2) als Mehrheitseigentümerin nicht wirksam vertreten war und damit deren Stimmen richtigerweise nicht zu berücksichtigen waren. Dies hat sich auch auf das jeweilige Beschlussergebnis ausgewirkt, da die Stimme der Beklagten zu 2) 87.637/100.000stel für das jeweilige Ergebnis allein ausschlaggebend war.

Gemäß § 13 Ziffer 6 der Teilungserklärung kann sich jeder Sondereigentümer nur durch seinen Ehegatten bzw. seinen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, einen Verwandten in gerader Linie, Geschwister, einen anderen Eigentümer oder den Verwalter, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dabei ist richtig, dass eine derartige Vertretungsbeschränkung in der Teilungserklärung bei juristischen Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften, bei denen eine Vertretung durch Familienangehörige begrifflich nicht in Frage kommt, dahingehend auszulegen ist, dass diese auch eine Vertretung durch Firmenangehörige erlaubt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.1978, Az.: 20 W 692/78; BayObLG, MDR 1982, 58, 59). Es ist jedoch unstreitig, dass der Zeuge F. nicht Mitarbeiter der Mehrheitseigentümerin G. GmbH & Co. ist, sondern vielmehr bei der G. M Immobilien Management GmbH, der ehemaligen Verwalterin der Anlage, angestellt, ist. Diese ist ebenfalls unstreitig weder Komplementärin noch Kommanditistin der G. I. Es mag sein, dass beide Unternehmen zu derselben Gruppe, der G. Group angehören und es mag weiter sein, dass die Geschäftsführer der ...

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