Tenor

  • I.

    Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer am Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

    untersagt,

    den Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß alsNdranghetista, insbesondere als Vertreter des Clans Pelle-Vottari-Romeo zu bezeichnen, diese Verdächtigung aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,

    so wie dies auf S. 137/138 und 337 des in dem vom Riemann Verlag veröffentlichten Buch von ... mit dem Titel ... unter Hinweis auf den Erwerb der Pizzeria "..." in "..." durch den Verfügungskläger, eines Vermerks der Carabinieri vom 21.03.1984 über ihn und die 1986 gegenüber dem Verfügungskläger ausgesprochene Verwarnung der Polizeidirektion Reggio Calabria geschehen ist.

  • II.

    Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  • III.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 1/5 und die Verfügungsbeklagte 4/5 zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger macht Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Buchveröffentlichung über italienische Mafiaorganisationen geltend.

Der Verfügungskläger ist italienischer Staatsbürger und wurde am ... in ... geboren. Er entstammt einer im ... ansässigen Familie.

Der Verfügungskläger wurde 1982 und 1989 wegen Hehlerei verurteilt. Er war von 1989 bis 1996 Inhaber des Restaurants "..." in Duisburg. Dieses Restaurant hatte er für 250 000,00 DM gekauft. Ein Verfahren wegen des Antrags auf Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen den Verfügungskläger und sein Vermögen endete durch Klageabweisung durch das Landgericht Rom am 09.01.2009, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Rom am 16.06.2009.

Die ... betreibt die Pizzeria "..." in .... Der Verfügungskläger ist Mitinhaber und Geschäftsführer der .... Diese ermächtigte den Verfügungskläger, einen Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Die Verfügungsbeklagte publiziert das Buch "...". Autor des Buches ist ... oder auch Mitglied der sizilianischen Anti-Mafia-Kommission ist.

In diesem Buch wird der Verfügungskläger mehrfach mit seinem Namen genannt und im Kern der Zugehörigkeit zu der italienischen Mafiaorganisation ... verdächtigt. Ferner wird ausgeführt, das Restaurant "..." diene (neben anderen Pizzerien) als Versteck für ...-Mitglieder, die auf der Flucht seien, beim Drogentransport und -verkauf spiele das Lokal eine zentrale Rolle und im Hinblick auf die Geldwäsche funktioniere das Lokal "wie ein Bankschalter".

Im Vorwort des Buches wird darauf hingewiesen, dass die Unschuldsvermutung gelte.

Vor Erscheinen dieses Buches hatten die Verfügungsbeklagte bzw. der Buchautor dem Verfügungskläger keine Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der Verfügungskläger behauptet, er betreibe - abgesehen von den zwei Straftaten der Hehlerei, wegen derer er verurteilt wurde - ausschließlich legale Geschäfte.

Der Verfügungskläger beantragt:

  • Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung

    • -

      eines Ordnungsgeldes von 5,00 € bis zu 250 000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

    • -

      einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer ...,

    für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO jeweils verboten,

    • a)

      wörtlich oder sinngemäß unter Hinweis auf ... mit oder ohne Hinweis auf

      "... kommt am ... in ... zur Welt. In Deutschland gehört er zu den wichtigsten Vertretern des Clans ..."

      folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

      "Die aktivsten .... Ein Mann ... ist .... Anfang der neunziger Jahre leitet er die Pizzeria "... in ... die schon damals als Hauptumschlagplatz für Drogen gilt ... ist in der Pizzeria als Kellner tätig, wo er damals ganze 800 DM verdient ... Der Kellner kauft das Lokal - für insgesamt 250 000 DM. Verkauft wird es von .... Schon am 21.03.1984 vermerken die Carabinieri-Ermittler in einem Bericht über ihn: "Sein Lebensstil entspricht keineswegs seinem Einkommen. Seine angeborene Schläue und seine Erfahrung in kriminellen Dingen erlauben ihm, sich der Verantwortung für begangene Delikte zu entziehen, die ihm nicht nachgewiesen werden konnten. Er traf sich regelmäßig mit vorbestraften Personen, von denen anerkanntermaßen ein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht. Er steht im Verdacht, in ... einer der begabtesten‚ jungen Männer zu sein, was Entführungen, Raubüberfälle, Erpressung und andere Delikte angeht ..." Die Polizeidirektion Reggio Calabria sprach 1986 ihm gegenüber eine Verwarnung aus. Zehn Jahre danach, im Jahr 1996, zieht der Restaurantbesitzer ... von ... nach ... und eröffnet in der thüringischen Hauptstadt neue italienische Restaurants. ... kommt am ... in ... zur Welt. In Deutschla...

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