Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietverhältnis: Fristlose Kündigung bei Lebensgemeinschaft zweier Männer

 

Orientierungssatz

1. Die fristlose Kündigung, die damit begründet wird, der Mieter habe ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters einem anderen Mann auf Dauer Mitbesitz der Wohnung eingeräumt, ist unwirksam, wenn die beiden Männer seit 10 Jahren in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt führen.

2. Allein die Tatsache, daß der Mieter es verabsäumt hat, ausdrücklich eine Erlaubnis zur Mitüberlassung der Wohnung an den Lebensgefährten zu beantragen, ergibt keine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne der BGB §§ 553, 564b Abs 2 S 1 Nr 1 (vergleiche BayObLG München, 1990-10-26, REMiet 1/90, NJW-RR 1991, 461).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735958

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