Tenor

  • I.

    Der Beklagte hat an den Kläger 1.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2007 sowie weitere 30,--EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen.

  • II.

    Der Beklagte hat an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen.

  • III.

    Der Beklagte hat an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2007 zu zahlen.

  • IV.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

  • V.

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Klage 44 vom Hundert, der Beklagte x6 vom Hundert.

  • VI.

    Das Urteil ist für jede Partei vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 19.1.2007 geltend.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihm am 19.1.2007 gegen 18.15 Uhr in seiner Wohnung in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gerissen, anschließend ihm mit der rechten Faust zweimal ins Gesicht geschlagen, wobei der Kläger am rechten Oberschenkel einen Muskelfaserriss, eine blutige Oberlippe und zwei Hämatome am rechten Auge, wobei das rechte Auge komplett zugeschwollen wäre, erlitten habe.

Der Kläger trägt vor, er sei vom 21.1. bis 16.2.2007 deshalb arbeitsunfähig gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schmerzensgeld von 5.000,-- EUR zustehe. Wegen der Arbeitsunfähigkeit seien ihm Prämienzahlungen seines Arbeitgebers in Höhe von 1.500,-- EUR entgangen. Weiter macht der Kläger 30,-- EUR pauschale Kosten geltend.

Schließlich fordert der Kläger die Zahlung der Geschäftsgebühr an die Rechtsschutzversicherung sowie die Kosten, die für die Einholung der Deckungszusage entstanden sind.

Der Kläger beantragt:

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.530,-- nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2007 zu zahlen.

  • 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzesgeld zu zahlen nebst 5% Zinsen übendem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

  • 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die xxx außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten EUR 637,35 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2007 zu zahlen.

  • 4.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten EUR 46,41 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe in Notwehr gehandelt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

In der Sitzung vom 5. Mai 2008 wurden die Parteien angehört.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erwies sich teilweise als begründet.

I.

Aufgrund der Anhörung der Parteien in Verbindung mit den vorgelegten ärztlichen Attesten steht fest, dass der Beklagte dem Kläger jedenfalls die Verletzungen im Gesicht vorsätzlich rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat.

Zunächst ist auszuführen, dass es der Beklagte war, der den Kläger in seiner Wohnung aufgesucht hat. Insoweit ist naheliegend, dass es eher der Beklagte als der Kläger war, der sich in einem aufgebrachten Gemütszustand befand. Unterstellt, die Angaben des Beklagten, bei dem Gespräch im Wohnungseingang hätte ihn der Kläger unvermutet angegriffen, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beklagte sodann die weitere Auseinandersetzung sucht, und den Kläger in den Schwitzkasten nimmt. Da es der Beklagte war, der den Kläger aufgesucht hat, wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, bei unvermutet auftretender Aggressivität des Klägers dessen Wohnräume zu verlassen.

Es spricht deshalb zunächst schon von den äußeren Umständen deutlich mehr für die Schilderung des Tatablaufs durch den Kläger.

Darüber hinaus ist weiter darauf hinzuweisen, dass die beträchtlichen Gesichtsverletzungen des Klägers weniger erklärbar sind, wenn anzunehmen wäre, dass sie während Auseinandersetzungen entstanden seien, in denen sich der Beklagte in einer Notwehrsituation befand. Denn naheliegend ist. dass die Krafteinwirkung bei Schlägen in das Gesicht, während zumindest mit einem anderen Arm die Gegenpartei im Schwitzkasten gehalten wird, deutlich geringer sein dürfte, als bei direkten Schlägen ins Gesicht.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass die gemäß Anlagen K 3 bis K 8 attestierten Verletzungsfolgen von ihm bei dieser Auseinandersetzung verursacht worden sein sollen, ist auf das Protokoll über die augenärztliche Notfallbehandlung der Augenklinik hinzuweisen, wonach am 19.1.2007 um 21.20 Uhr eine Untersuchung stattgefunden haben soll. Danach müsste sich der Kläger in der Zwischenzeit die Verletzungen zugezogen haben, wofür derzeit ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich ist.

Schließlich gibt der Beklagte selbst bei seiner Anhörung vom 5. Mai 2008 an, da...

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