Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 482 C 16875/15 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2016, Az. 482 C 16875/15 WEG, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.06.2015 zu TOP 10a: „Die Hausgemeinschaft beschließt die Instandsetzung der Tiefgaragenquerfuge von der TG-Abfahrt links zum Haus hin. Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, den Auftrag für die Fugenabdichtung an die Firma gemäß Angebot zu erteilen. Die Kosten belaufen sich auf EUR 8.194,52. Die Verwaltung wird zudem beauftragt und bevollmächtigt, den Auftrag für die erforderlichen Gartenarbeiten im Zuge der Fugenabdichtung an die Firma gemäß Angebot zu erteilen. Die Kosten belaufen sich auf EUR 11.246,93. Für unvorhergesehene Arbeiten wird ein Etat in Höhe von 10 % der Gesamtkosten bereitgestellt. Die Gesamtkosten werden aus der Rücklage der Hausgemeinschaft finanziert.” nichtig ist.

1.2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.06.2015 zu Top 10g: „Die Hausgemeinschaft beschließt die Genehmigung zur Teilüberdachung der zur Wohnung 21 gehörenden zwei Dachterrassen durch eine feste Konstruktion. Die Ausführung der festen Konstruktion ist analog zu den vorhandenen festen Glasüberdachungen, wie z.B. der Wohnung 101, auszuführen. Die Kosten werden vom Eigentümer übernommen. Der Eigentümer sowie etwaige Rechtsnachfolger haften für etwaige Schäden, die durch die Anbringung der Überdachung entstehen. Der Eigentümer sowie ein etwaiger Rechtsnachfolger verpflichten sich, den Abbau des Daches auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn die Eigentümergemeinschaft notwendige Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich der Dachterrasse oder des Daches durchführen lassen muss. Der Eigentümer verpflichtet sich einen etwaigen Rechtsnachfolger über diesen Beschluss zu unterrichten.” wird für ungültig erklärt.

1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.4. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Kläger 26 % und die Beklagten tragen 74 %.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger 35 % und die Beklagten tragen 65 %.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft in München vom 11.06.2015. Neben mehreren formellen Mängeln ist zwischen den Parteien insbesondere die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft (anstelle der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft) streitig.

Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2016 Bezug genommen (Bl. 52/59 d.A.).

Das Amtsgericht hat der Klage nur in Bezug auf TOP 10g stattgegeben. Im Übrigen (TOP 10a, b, c) hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 52/59 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 30.03.2016 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 02.05.2016, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag (Bl. 68/69 d.A.). Die Berufungsbegründung vom 30.06.2016 (Bl. 73/78 d.A.) ging nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 72 d.A.) am selben Tag beim Berufungsgericht ein. Neben verschiedenen formellen Mängeln machen die Kläger in Bezug auf den Beschlusses zu TOP 10a auch dessen Nichtigkeit geltend, da dieser auch Gemeinschaftsflächen und damit nicht ausschließlich die Belange der Untergemeinschaft betreffe. Damit fehle dieser die Beschlusskompetenz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.06.2016 (Bl. 73/78 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen:

Unter Abänderung des am 23.03.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts München, Az.: 482 C 16875/15 WEG, werden die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.06.2015 zu TOP 10a), 10b) und 10c) für ungültig erklärt.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten führen insbesondere aus, dass die bei TOP 10a) betroffene Fläche am Gemeinschaftseigentum tatsächlich und auch im Kostenpunkt derart untergeordnet sei, dass hierdurch die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft nicht in Frage gestellt werden könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die weiteren schriftsätzlichen Ausführungen, insbesondere den Schriftsatz vom 27.12.2016 (Bl. 109/111 d.A.) Bezug genommen.

Die Kammer hat am 14.12.2016 mündlich verhandelt, dort wurden insbesondere Hinweise zur Frage der Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft erteilt; auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 104/108 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Einverständnis der Parteien wurde ...

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