Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 12.08.2004; Aktenzeichen 22 M 6772/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002 wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 EUR und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen Domain-Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners, die Internet-Domains A, B, C, D, E für die Adressierung von Internet-Servern oder für andere Internet-Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 12.08.2004 gem. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die gepfändeten Internet-Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen einer Versteigerung über die Internet-Auktions-Plattform „…, www….de, verwertet werden. Gegen diesen am 16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004 eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht der Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21; Baumbach-Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844 Rdn. 12). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt unbegründet.

Obwohl sich die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungs- beschluss gem. § 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gem. § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt, ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.

1.

Der Beschluss vom 14.11.2003, mit welchem die Rechte an den o.a. Internet-Domains gepfändet worden sind, ist gem. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain weder eine „körperliche Sache” (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff. ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein „anderes Vermögensrecht” im Sinne des § 857 ZPO in Betracht. Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der D. zustehen. Diese Ansprüche sind auch – wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert – übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der D-Registrierungsbedingungen ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183).

Soweit sich der Schuldner auf die Entscheidung des Landgerichts München I vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) beruft, in welcher die Pfändung einer Domain für unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion auch eine geschützte Namens- und Kennzeichnungsfunktion innewohne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann, JurBüro 2001, 325 f). Überwiegend wird die Pfändung von Internet-Domains als zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).

Im Übrigen ist die vom Schuldner zitierte Entscheidung auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil in keiner der gepfändeten Domains der Name des Schuldners enthalten ist, ein Namensrecht des Schuldners selbst also gar nicht verletzt werden kann.

Soweit der Schuldner hinsichtlich der Domains C. und D. auf die Verletzung von Namensrechten Dritter verweist, ist dieser Einwand in diesem Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das scheint auch der Schuldner zu erkennen, indem er darauf hinweist, dass diese Namensträger sich gegen die Verletzung ihrer Namensrechte wehren werden. Verletzt die Benutzung der Domain Namensrechte Dritter, so kann daraus möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richtet sich jedoch nach einer Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber (Berger, Rpf...

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