Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsschluß durch Ehepaar bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde (nur) durch einen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind im Kopf eines Mietvertrages beide Eheleute als Mieter aufgeführt und wird die Mietvertragsurkunde lediglich vom Ehemann unterzeichnet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß dieser den Vertrag zugleich in Vertretung und mit Vollmacht für die Ehefrau unterschrieben hat.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Abweichung OLG Schleswig, 1992-11-17, 4 RE-Miet 1/92, ZMR 1993, 69.

 

Normenkette

BGB §§ 164, 535, 1357

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537848

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