Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung: Wohnbedarf des Vermieters; Wahl zwischen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung; Darlegung des Eigennutzungsgrundes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf die Frage, ob der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter mit seinen jetzigen Wohnräumen auskommen würde, wenn er seine Möbel geschickter aufstellt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an, weil die Gerichte die Vorstellung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf hinnehmen müssen.

2. Dem Vermieter steht es grundsätzlich frei zu bestimmen, ob er das Mietverhältnis nach BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2 kündigt oder ob er die vermietete Eigentumswohnung verkaufen und mit dem Erlös eine andere Wohnung erwerben will; die Kündigung nach BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 3 ist dann nicht vorrangig.

Kündigt der Vermieter nach BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2, so hat das Gericht nur hierüber zu befinden und der Vermieter hat im Falle des Obsiegens mit zivil- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen, wenn er die Wohnung nicht gemäß seinen Darlegungen im Kündigungsschreiben nutzt.

3. Die Vermieterin braucht im Kündigungsschreiben den Umstand, ob sie die Wohnung künftig mit einem Lebenspartner beziehen will, dann nicht zu erwähnen, wenn das berechtigte Interesse am Bezug der Wohnung nicht von der Zahl der künftigen Wohnungsnutzer abhängig gemacht wird.

 

Normenkette

BGB § 564b Abs. 2 S. 1 Nrn. 2-3

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538350

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