Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

  • Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 2.000 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt materiellen Ersatz wegen eines vermeintlichen Schadens an seiner Zaunanlage.

Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil E der beklagten Stadt. Dieses Grundstück ist zur Straße hin von einer schmiedeeisernen und verzinkten Zaunanlage eingefasst, die der Kläger im August 2009 errichten ließ. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an der lediglich drei 2-Familien-Häuser liegen. Die Straße ist eng und hat ein Gefälle von höchstens 2 Prozent. Es gilt ein Tempolimit von 30 km/h.

Nach der diesjährigen Schneeschmelze habe der Kläger am 17. März 2010 festgestellt, dass am Zaun und an den Torelementen erhebliche Schäden entstanden seien. An der Zaunanlage seien Aufblühungen der Verzinkung entstanden. Hierfür sei das von der Beklagten verwendete Streusalz verantwortlich. Dass die Beklagte mit Salz streue, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Das Streusalz schädige sogar die Straßenoberfläche. Weil der Kläger nicht gewusst habe, dass mit Salz gestreut worden sei, hatte er -unstreitig - entlang seiner Grundstücksgrenze einen Gehweg freigeschaufelt, wodurch wiederum Salz an die Zaunelemente gelangt ist.

Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sich ein Mitarbeiter der Beklagten den Zaun des Klägers angesehen hat. Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe hierbei einen Schaden festgestellt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es ausreichend und angemessen gewesen sei, wenn auf dieser Anliegerstraße lediglich der Schnee geräumt worden wäre. Aber selbst wenn Salz hätte gestreut werden müssen, hätte die Streuweitenregulierung am Streufahrzeug so eingestellt werden können und müssen, dass das Salz lediglich in der Straßenmitte auftreffe.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    an den Kläger 1.901,48 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.

    den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Weder die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs noch eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff lägen vor, ebenso wenig die Voraussetzungen eines Anspruchs aus enteignendem Eingriff oder eines Entschädigungsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Mitarbeiter der Beklagten, der sich den Zaun angesehen und - unstreitig - nicht näher definierte "Erscheinungen" bemerkt hat, sei nicht in der Lage gewesen, die Ursache für jene Erscheinungen zu bewerten.

Am 21. September 2010 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Zum Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen und verwiesen (Bl. 32 f. d.A.).

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages nicht zu.

1.

Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist nicht gegeben.

Bedienstete einer Körperschaft, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden, haben die Pflicht, ihre ihnen obliegenden Amtspflichten nicht zu verletzen. Dient die Amtspflicht auch dem Schutz Dritter und nicht allein dem Schutz der Allgemeinheit, trifft die Bediensteten gegenüber ihrem Dienstherrn auch eine Pflicht, Dritte nicht zu schädigen. Für etwaiges Fehlverhalten hätte der Dienstherr einzustehen.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege verpflichtet. Fahrbahnen sind nicht erwähnt. § 47 Abs. 4 StrG LSA regelt, dass individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes, unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen sind. § 9 Abs. 1 StrG LSA regelt die Straßenbaulast. Danach haben die Straßenbaulastträger nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die sonstigen öffentlichen Belange sind dabei zu berücksichtigen. § 9 Abs. 4 StrG LSA regelt, dass die Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. Auf welche Weise die Straßenbaulastträger ...

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