Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietvertrag: Quotenmäßige Übernahme der Kosten der Endrenovierung durch den Mieter

 

Orientierungssatz

Bei der Klausel in einem Formularmietvertrag, daß der Mieter bei Auszug die Endrenovierung entweder selbst vorzunehmen hat oder aber nachdem er einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, deren Kosten quotenmäßig aufgrund eines Kostenvoranschlags zu zahlen hat, handelt es sich hinsichtlich der Aufforderung mit Fristsetzung um eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Kostenbeteiligung des Mieters. Ist die Aufforderung unterblieben, kann der Vermieter keine Zahlung der Kostenquote verlangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739261

WuM 2001, 467

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