Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unzumutbarkeit einer 200% über der Heizölkostenersparnis liegenden Mieterhöhung. Wohnraummiete: Kosten-Nutzen-Rechnung bei Beginn der Modernisierung

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die den Modernisierungskosten gegenüberzustellende Heizölkostenersparnis (im Rahmen des 200%-Verhältnisses von Kosten zu Nutzen bei Mieterhöhungserklärung wegen Energieeinsparmaßnahmen) ist nach den objektivierten Erkenntnismöglichkeiten des Vermieters bei Beginn der Maßnahme zu berechnen.

 

Orientierungssatz

Bei der Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ist in der Regel von einer Unzumutbarkeit der Mieterhöhung auszugehen, wenn die Mieterhöhung die Einsparung an Heizkosten um mehr als 200% übersteigt (Anschluß OLG Karlsruhe, 20. September 1984, 9 REMiet 6/83, WuM 1985, 17).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734364

WuM 2001, 83

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