Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Wertersatzanspruch des Verwalters bei Abweichung vom Ausführungsbeschluss

 

Normenkette

BGB §§ 387, 667, 675; WoEigG § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 3, §§ 29, 43

 

Verfahrensgang

AG Achim (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen 10 C 312/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2021; Aktenzeichen V ZR 32/21)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Achim vom 14.07.2020 wird in Höhe von 3.435,06 EUR nebst Zinsen als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das vorstehend bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.735,89 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die vom 01.01.2007 bis 31.12.2015 Verwalterin der Klägerin war, Rückzahlung entnommener gemeinschaftlicher Gelder.

Mit Mehrheitsbeschluss zu TOP 4 der WEG-Versammlung vom 18.11.2014 hatte die WEG die Beauftragung der Fa. B. mit der Erneuerung der Eingangstüren und Briekastenanlagen gemäß vorliegendem Angebot vom 16.10.2014 in Höhe von 41.511,66 EUR beschlossen. Die Beklagte beauftragte statt der Firma B. eine B. &. die inzwischen gelöscht ist, und zahlte an diese 36.300,83 EUR. Ohne WEG- Beschluss beauftragte die Beklagte ferner einen Austausch der Schließzylinder, den Anschluss der Türöffnerleitungen an die Sprechanlage und einen Fensteraustausch im Haus F. und entnahm dafür 1.917,00 EUR, 466,96 EUR und 1.051,01 EUR. Die WEG verweigerte die Genehmigung dieser Maßnahmen und beschloss zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.04.2017 die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit diesem am 22.07.2020 zugestellten Urteil vom 14.07.2020 zur Zahlung von insgesamt 39.735,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 an die Klägerin verurteilt.

Hiergegen richtet sich die am 04.08.2020 eingegangene Berufung der Beklagten, mit der diese ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei in der Sache mit identischem Inhalt umgesetzt worden, weshalb der Klägerin kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, nur weil eine andere Firma beauftragt worden sei. Jedenfalls sei die Klägerin nach der Durchführung der Sanierungsmaßnahme bereichert, was dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenzuhalten sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Achim vom 16.06.2020, verkündet am 14.07.2020, Az. 10 C 312/18, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit das Amtsgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Erstattung der an die Firma E. für die Lieferung von Schließzylindern geleisteten Zahlung von 1.917,09 EUR, der an die Firma J. für den Anschluss der Türöffnerleitungen an die Sprechanlagen geleisteten Zahlung von 466,96 EUR und der an die Firma M. für den Austausch zweier Fenster geleisteten Zahlung von 1.051,01 EUR verurteilt hat, ist die Berufung bereits unzulässig.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung diejenigen Umstände konkret bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hieran fehlt es vorliegend in Bezug auf die vorstehend genannten Forderungen, bezüglich derer die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist. Wenngleich die Berufung ausweislich des Berufungsantrags die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und die Abweisung der Klage insgesamt zum Ziel hat, lässt die Berufung keinen konkreten Angriff in Bezug auf die vorstehend zuerkannten Zahlungsansprüche erkennen. Die Berufungsbegründung befasst sich mit dem angefochtenen Urteil nur insoweit, als mit diesem auf die Rückzahlung der aus Mitteln der Gemeinschaft veranlassten Zahlung an die B. in Höhe von 36.300,83 EUR erkannt worden ist. In Bezug auf die übrigen zuerkannten Forderungen enthält d...

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