Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 4 C 628/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am21. März 2000 verkündeteUrteil des Amtsgerichts Ahrensburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

– Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen. –

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich unbegründet.

Der Beklagten stehen Aufrechnungsansprüche gegen den unstreitigen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution plus Zinsen in Höhe von 5.203,28 DM nicht zu. Soweit die Beklagte mit Kosten für Malerarbeiten in Höhe von 1.693,41 DM aufrechnen will, ergeben sich weder aus § 17, noch aus § 29 des Mietvertrages in Verbindung mit § 326 BGB, noch aus sonstigen rechtlichen Vorschriften Grundlagen für einen Anspruch der Beklagten gegen die Kläger. Nach den in § 17 genannten Fristen waren Schönheitsreparaturen der Kläger noch nicht fällig. § 29 des Mietvertrages ist unwirksam. Er ist zum einen mit § 17 nicht vereinbar, weil nach § 29 der Mieter bei Mietende unabhängig von den Fristen des § 17 immer renovieren müsste. Zudem ist § 29 als allgemeine Geschäftsbedingung, die er nach dem Erscheinungsbild des gesamten Vertrages ist, unwirksam, da eine durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegte generelle und stets bestehende Renovierungspflicht bei Mietende nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. zum Beispiel Sternel. Mietrecht. 3. Auflage, Anmerkung II 419). Den Klägern konnte durch allgemeine Geschäftsbedingungen auch nicht rechtswirksam aufgegeben werden, alle Räume bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben. Die dekorative, insbesondere farbliche Gestaltung der Mieträume ist – jedenfalls, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat – Sache des Mieters (vgl. zum Beispiel Sternel, a.a.O., II, 410 m.w.H.). Der Mieter braucht bei Rückgabe der Mietsache diese auch nicht schon deswegen nach dem Farbwunsch des Vermieters umzustreichen, weil diesem die Farbgestaltung nicht zusagt. Etwas anderes gilt nur in extremen Fällen der Farbgestaltung (so zum Beispiel Sternel a.a.O. II 410). Eine hellblau marmorierte Flurtapete aber ist nach der Meinung der Kammer keine exzentrische Farbgestaltung – wie die Beklagte meint –. Ein Extremfall liegt hier nicht vor.

Auch mit Mietausfallansprüchen für die Zeit von August bis einschließlich Oktober 1998 kann die Beklagte gegen den Klaganspruch nicht aufrechnen, da sie einen durch eine verspätete Rückgabe der Mietsache bedingten Mietausfall nicht dezidiert vorgetragen hat. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Kläger die Mietsache der Beklagten für die Zeit nach dem 30. Juli 1998 vorenthalten haben. Sie haben zwar bis auf einen Schlüssel alle übrigen behalten. Dieses beruhte aber darauf, dass der Zeuge … als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, die Rücknahme der Schlüssel ablehnte. Zu dieser Ablehnung war er nicht berechtigt. Ein Vermieter hat bei Mietende das Mietobjekt unabhängig von dessen Zustand zurückzunehmen (vgl. zum Beispiel Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, Anmerkung 6 zu § 565). Dass der Zeuge … die Abnahme der Schlüssel verweigert hat, ergibt sich unter anderem aus den Schreiben der Firma … die Kläger vom 01. Oktober 1998, in dem auch noch nach Verlegung des neuen Teppichbodens im Flur die Rücknahme aller Schlüssel vor Durchführung der Malerarbeiten durch die Kläger abgelehnt wird.

Ob die Kläger verpflichtet waren, den Teppichboden im Flur auszutauschen, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls haben sie sich dazu bereit erklärt. Aus der unstreitigen Tatsache, dass dieser Austausch, der von der Beklagten erstmals am 26.08.1998 verlangt wurde, erst Ende September oder Anfang Oktober 1998 vorgenommen wurde, ergibt sich aber ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Mietausfallschaden nicht. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass irgendein Mietinteressent wegen des noch auszutauschenden Teppichbodens von der Anmietung der Wohnung Abstand genommen hat. Richtig ist zwar die Behauptung der Beklagten, dass Mieter in der Regel keine Wohnung anmieten möchten, in der noch Handwerker tätig werden müssen. Hier aber ging es bei den handwerklichen Arbeiten lediglich um den Austausch eines Teppichbodens in einem Flur, also einer Arbeit in einem Raum, der in der Regel nicht umfangreich mit auf dem Boden stehenden Möbelstücken ausgestattet ist und in dem die Austauscharbeiten innerhalb weniger Stunden und ohne Anfall von Lärm und Schmutzbelästigung vorgenommen werden können.

Dem Beweisantritt der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2000 auf Vernehmung des Zeugen Kiesler hat das Gericht nicht nachzugehen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob es ab August Mietinteressenten für die Wohnung gab, sondern ausschließlich, ob und wann ein Mieter wegen des Flurteppichs einen Mietvertrag abgelehnt hat. Letzteres aber ist nicht in das Wissen des benannten Zeugen gestellt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

M. Meyer, Fischer, Krohn

 

Fundstellen

Haufe-Index 933107

NZM 2002, ...

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