Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Wegfall der Gründe der Eigenbedarfskündigung. Wohnraummiete: Eigenbedarf zugunsten der Eltern der Lebensgefährtin

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung hat der Vermieter dem Mieter ohne weitere Aufforderung einen späteren Wegfall der Eigenbedarfsgründe mitzuteilen.

Eigenbedarf zugunsten der Eltern der Lebensgefährtin (und Großeltern des gemeinsamen Kindes) kommt als Kündigungsgrund nur in besonderen Einzelfällen in Betracht.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 2. 2. 1999 war nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Dabei konnte die Vorschrift des § 98 ZPO infolge der ausdrücklichen Bitte der Parteien um eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO im Rahmen des abgeschlossenen Vergleiches keine Anwendung finden. Nach der letztgenannten Norm waren die Kosten des Rechtsstreites sodann dem Kläger aufzuerlegen. Denn gemäß § 91a ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Es ist daher zu prüfen, wie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses das Gericht bei Durchführung des streitigen Verfahrens entschieden hätte. Unter Anlegung dieses Kriteriums zeigt sich, daß die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre.

Zumindest zum Zeitpunkt des freiwilligen Auszuges der Beklagten konnte der Kläger von ihr die Räumung der gemieteten Wohnung nicht verlangen. Denn der entsprechende Anspruch aus § 556 BGB setzt eine wirksame Kündigung voraus. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben des Klägers, gestützt auf sogenannten Eigenbedarf, liegt in Gestalt der Erklärung v. 14. 4. 1997 zwar vor. Ein zur Kündigung berechtigender Eigenbedarf ist aber jedenfalls durch den Einzug des Klägers in die Räumlichkeiten im Vorderhaus auf dem Grundstück entfallen. Es dürfte einhelliger Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und mietrechtlichen Literatur entsprechen, daß der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes zukunftsbezogen ausgestaltet ist. Hieraus folgt, daß der Vermieter nach Ausspruch einer sogenannten Eigenbedarfskündigung den Mieter ohne weitere Aufforderung von dem späteren Wegfall der Eigenbedarfsgründe zu informieren hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 54f. (=WM 1982, 11); Scholl, Anm. zu LG Köln WM 1994, 213). Ferner verhält es sich so, daß aufgrund jener Zukunftsbezogenheit des Eigenbedarfes die zur Kündigung herangezogenen Gründe bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen müssen (vgl. statt aller mit umfänglichen Nachweisen Scholl a. a. O.). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die im Kündigungsschreiben v. 14. 4. 1997 angegebenen Gründe des Eigenbedarfes auf seiten des Klägers durch seinen Einzug in das Vorderhaus weggefallen sind. Hieraus folgen zugleich die Unwirksamkeit der Kündigung und die Unbegründetheit der Räumungsklage. Soweit der Kläger den Eigenbedarf unter Hinweis auf die räumlichen Verhältnisse seiner "Schwiegereltern" hat begründen wollen, vermag dies eine Eigenbedarfskündigung nicht zu stützen. Einerseits hat er die maßgeblichen Verhältnisse dieser Person nicht hinreichend dargelegt. Überdies steht zwischen dem Kläger und jenen Personen keinerlei verwandtschaftliche Beziehung. Eine Eigenbedarfskündigung unter Hinweis auf diese Personen käme daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Entsprechende Voraussetzungen sind nicht vorgetragen worden.

Nach alledem stand dem Kläger ein Räumungsanspruch nicht zu. Hinsichtlich seines ersten Hilfsantrages, nämlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31. 3. 2000, ist eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Antrag nicht erkennbar. Offenbar sollte lediglich eine Anregung im Rahmen einer Entscheidung nach § 556a Abs. 3 BGB gegeben werden. Durch die formelle Antragstellung allerdings wäre über den Hilfsantrag mit der Folge seiner Abweisung zu entscheiden gewesen. Gleiches gilt im Ergebnis für den zweiten Hilfsantrag, welcher eine Erhöhung der monatlichen Miete betrifft. Bezüglich eines entsprechenden Anspruches aus dem Miethöhegesetz liegen nicht einmal ansatzweise die erforderlichen Darlegungen vor. Damit aber wäre auch jener Hilfsantrag abzuweisen gewesen.

Nach alledem wäre der Kläger bei einer streitigen Entscheidung mit seinem Rechtsmittel ebenso wie den beiden Hilfsanträgen unterlegen gewesen. Die Kostenfolge aus den §§ 97, 91 ZPO mußte sich somit auch im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO widerspiegeln.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 19 Abs. 1, 16 GKG. Während im ersten Rechtszug lediglich der Räumungsanspruch, dessen Wert sich nach dem Jahresmietwert bemißt, anhängig war, hat der Kläger im Berufungsrechtszug zusätzlich zwei Hilfsanträge ausgebracht. Deren Wert bemißt sich ebenfalls nach § 16 Abs. 1, Abs. 5 GKG. Bis zum Zeitpunkt ...

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