Verfahrensgang

AG Landau a.d. Isar (Entscheidung vom 19.12.2000; Aktenzeichen 3 C 692/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit Endurteil des Amtsgerichts Landau an der Isar vom 19.12.2000, dem Klägervertreter zugestellt am 22.12.2000, wurde die Klage abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2001, eingegangen beim Landgericht Landshut am selben Tag, hat der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen.

Der Antrag war zurückzuweisen, da die von dem Kläger beabsichtigte Berufung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat ( § 114 ZPO).

Die Kammer folgt mit dem Erstgericht der herrschenden Meinung, wonach kein Anspruch auf Auszahlung des Arbeitseinkommens in Höhe der unpfändbaren Teile im Wege des § 850 k ZPO besteht, wenn das Konto nach Gutschrift einen Debetsaldo aufweist, Pfändungsschutz insbesondere nur für ein Kontoguthaben eines Schuldners besteht (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage, 1999, Randnummer 1284 b; LG Freiburg, WM 1982, 726; Smid in Münchner Kommentar zur ZPO, Band 3, 1992, § 850 k, Randnummer 14).

Die vom Landgericht Heidelberg in seiner Entscheidung vom 28.1.1999, WM 2000, 241 vertretene und vom Kläger zur Begründung der Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Berufung herangezogene Ansicht, nach der § 850 k ZPO entsprechend anzuwenden sei, wenn die Bank eine Gutschrift in Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommen mit Kreditforderungen im Kontokorrent verrechnet, es sei denn, sie hätte das Arbeitseinkommen bevorschußt, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im Endurteil des Erstgerichts.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Schutzzweck des § 850 k ZPO, dem Schuldner sein Arbeitseinkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu erhalten und ihn dennoch gegen zwangsweise Zugriffe dritter Gläubiger zu schützen, wegen des fehlenden Zwangselements auf das Verhältnis von Bank und Kunde nicht zutrifft. Denn der Schuldner hat es selbst in der Hand, zu bestimmen, ob ihm sein Arbeitsentgelt auf ein zu dieser Zeit debitorisch oder kreditorisch geführtes Konto überwiesen werden soll (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, erster Teil in Großkommentar HGB, 4. Auflage, Randnummer 197). Dadurch, daß der Kläger seinem Arbeitgeber die Überweisung seines Arbeitseinkommens an ihn als Empfänger, aber auf die Kontonummer ... seiner Mutter ... aufgegeben hat und deshalb wegen der Abweichung zwischen Kontonummer und Empfänger auf letzteren abzustellen war (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, 2001, § 676 f BGB, Randnummer 11), hat er die Überweisung auf sein im Schuldenstand befindliches Konto veranlaßt und ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er sein Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber persönlich in Empfang genommen und anschließend auf sein debitorisches Konto einbezahlt. Auch in diesem Fall hätte er nicht später in Höhe der Unpfändbarkeit jederzeitige Auszahlung trotz fehlenden Guthabens verlangen können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028349

JurBüro 2002, 52

WM 2001, 1151

WM 2001, 1151-1152 (Volltext mit red./amtl. LS)

WuB 2001, 752

ZAP 2001, 861

MDR 2001, 1069

MDR 2001, 1069 (Volltext mit red. LS)

VuR 2001, 335

ZBB 2001, 285

ZBB 2001, 285-286

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