Verfahrensgang

AG Gummersbach (Entscheidung vom 27.08.2010; Aktenzeichen 11 C 237/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.08.2010 - 11 C 237/10 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie 101,40 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 12.02.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen E2 beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge E2 mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am 19.02.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen E2 zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet. Zum Mietbeginn trat der Zeuge E2 seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2010 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt: "Aus diesem Verkehrsunfall steht mir gegen den o.g. Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ich weise den leistungsverpflichteten Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen an den Vermieter ab. [.....] Meine persönliche Haftung für die Mietwagenkosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person nicht oder nicht voll zahlen, verpflichte ich mich, den offenstehenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen."

Die Mietwagenkosten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten ab; die Beklagte zahlte vorgerichtlich 555,98 Euro. Der Zeuge E2 wurde zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin in Anspruch genommen. Auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgenommene Neuberechnung verlangt die Klägerin von der Beklagten einen weiteren Betrag von 895,22 Euro, mithin insgesamt 1.451,20 Euro.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Abtretung sei wirksam. Die von ihr aufgrund der sog. Schwacke-Liste berechneten Mietwagenkosten seien gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen.

Ursprünglich hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 895,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 101,40 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung sei unwirksam, weil diese der Klägerin eine nach § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung ermögliche. Hilfsweise hat sie den tatsächlichen Anfall der Kosten und deren Erforderlichkeit bestritten; auch habe der Zeuge E2 gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Als Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 12.02.2010 nicht berechtigt sei, die restlichen Mietwagenkosten geltend zu machen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Eine solche Abtretung sei dann unwirksam, wenn mit ihr nach den gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen die geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht, d.h. nicht nur eine Sicherung verwirklicht, sondern dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs abgenommen werden soll. Umstände in diesem Sinne seien vorliegend gegeben.

Schon der Wortlaut der Abtretung lasse nicht hinreichend eine bloße Sicherung eigener Ansprüche der Klägerin erkennen. Ermöglicht werde vielmehr eine umfassende Abwicklung der Angelegenheit, einschließlich einer geschäftsmäßigen Besorgung der Rechtsangelegenheit. Das weitere Vorgehen der Klägerin bestätige dies. So habe die Klägerin den Unfallgeschädigten nicht zur Zahlung aufgefordert und sich auch gegenüber der Beklagten nicht auf die bloße Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs beschränkt, sondern die grundsätzlich dem Geschädigten selbst obliegende Schadensabwicklung auch in rechtsdiens...

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