Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 64 C 66/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen VIII ZR 44/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – 64 C 66/02 – vom 26.06.2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 466,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 aus jeweils 83,89 EUR seit dem 04.08., 05.09., 05.10. und 06.11.2001 sowie aus jeweils 32,77 EUR seit dem 05.12.2001, 05.01., 05.02. und 05.03.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger je 36% und die Beklagte 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 01.09.1997 mietete die Beklagte mit Wirkung ab 01.10.1997 von den Klägern in deren Wohnhaus G-Straße in R die im Dachgeschoss gelegene Vierzimmer-Maisonette-Wohnung. Nach der Beschreibung der einzelnen Mieträume ist im Mietvertrag unter dem Stichwort „Wohnfläche” handschriftlich eingetragen „110” m². Die gleiche handschriftliche Eintragung „110 m²” befindet sich im Mietvertrag unter § 6 Ziff. 6 im Zusammenhang mit dem für die Umlegung der Betriebskosten maßgeblichen Verteilerschlüssel, soweit die Umlegung nach Wohn- oder Nutzfläche erfolgt. Als Kaltmiete wurden monatlich 1.550,00 DM vereinbart.

Mit Schreiben vom 26.07.2001 erklärte die Beklagte den Klägern gegenüber – unter anderem –, sie habe mittlerweile festgestellt, dass die Wohnfläche der Wohnung nur 84,3 m² betrage. Dementsprechend reduziere sich die monatliche Kaltmiete auf 1.190,00 DM. Eine weitere Minderung in Höhe von nochmals monatlich 100,00 DM ergebe sich aufgrund des in der Wohnung auftretenden sogenannten Fogging-Effekts.

Entsprechend ihrer vorzitierten Ankündigung zahlte die Beklagte für die Monate ab August 2001 nur noch eine verringerte Miete an die Kläger, und zwar im Einzelnen wie folgt: Für die Monate August, September, Oktober und November 2001 zahlte die Beklagte jeweils 460,00 DM (entsprechend 235,19 EUR) weniger als die vertraglich vereinbarten 1.550,00 DM. Für den Monat Dezember 2001 zahlte die Beklagte 360,00 DM (entsprechend 184,07 EUR) weniger als vertraglich vereinbart. Für die Monate Januar, Februar und März 2002 zahlte die Beklagte wiederum den letztgenannten Betrag – 184,07 EUR – weniger als vertraglich vereinbart.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist mittlerweile beendet. Am 30.09.2002 zog die Beklagte aus der Wohnung aus.

Im Verlaufe des hiesigen Rechtsstreits haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die tatsächliche Wohnfläche – unter Berücksichtigung der Dachschrägen – nur 89 m² beträgt.

Im hiesigen Rechtsstreit begehren die Kläger Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung der wie vorgenannt von ihr vorgenommenen Mieteinbehalte. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu den von ihr vorgenommenen Einbehalten nicht berechtigt gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, als Gesamtgläubiger 1.677,03 EUR (3.280,00 DM) nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz von je 235,19 EUR (460,00 DM) seit dem 03.08., 03.09., 03.10., 03.11.2001 und von je 184,06 EUR (360,00 DM) seit dem 03.12.2001, 03.01., 03.02., 03.03.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie sei im Jahre 2001 von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Wohnfläche der Wohnung wohl deutlich geringer sei als die im Mietvertrag genannten 110 m². Dies sei durch die Wohnflächenberechnung des von ihr beauftragten Architekten K vom 12.06.2001 alsdann auch bestätigt worden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei berechtigt gewesen, im Hinblick auf die Mindergröße der Wohnung pro Monat 360,00 DM (entsprechend 184,07 EUR) von der Kaltmiete einzubehalten. Soweit sie, die Beklagte, für die Monate August bis November 2001 weitere 100,00 DM an Miete einbehalten habe – wegen des sogenannten Fogging-Effekts –, werde diese Minderung nicht mehr geltend gemacht, der insoweit einbehaltene Betrag von insgesamt 400,00 DM werde auf die Rückforderung der für den Zeitraum vor August 2001 zuviel gezahlten Miete verrechnet.

Die Kläger hab...

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