Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Umlagefähigkeit des Wärmepreises bei Übertragung des Betriebs der Zentralheizungsanlage auf einen Dritten und der Kosten des Wachdienstes

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter den von einem Dritten in Rechnung gestellten Wärmepreis auf den Mieter umlegen kann, wenn er den Betrieb einer bereits vorhandenen Zentralheizungsanlage während eines laufenden Mietrechtsverhältnisses auf den Dritten übertragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

2. Die Kosten des Wachdienstes/Sicherheitsdienstes können als sonstige Betriebskosten insoweit umlagefähig sein, als der Dienst nicht dem Schutz der Gebäudesubstanz, sondern dem Schutz der Mieter dient.

 

Orientierungssatz

1. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter die Wärmeversorgung des Wohngebäudes jederzeit auf einen Dritten übertragen kann, hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand, weil sie eine einseitige Neubestimmung der Vermieter-Vertragspflichten ermöglicht und damit die Interessen des Mieters nicht hinreichend berücksichtigt.

2. Verbrauchsunabhängige Kosten, insbesondere Investitionskosten, die nach dem Mietvertrag nicht auf den Mieter abgewälzt werden sollen, hat der Vermieter aus den ihm von dem Dritten in Rechnung gestellten Grundkosten herauszurechnen und den verbleibenden Arbeits- und Verrechnungspreis auf die Mieter umzulegen.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen VIII ZR 54/04)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736501

WuM 2004, 400

CuR 2004, 100

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