Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen VIII ZR 202/11)

OLG Köln (Urteil vom 20.05.2011; Aktenzeichen 6 U 195/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG ist, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Beklagte bietet als Stromversorger die Lieferung von Strom an. Die streitgegenständliche Klausel ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten, die bei den Verträgen über die Lieferung von Strom an Endverbraucher verwendet werden.

Die streitgegenständliche Regelung (im Folgenden: Ziff. 10 AGB) lautet:

"10. Wann ist X nicht zur Lieferung verpflichtet?

X trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist X jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn X an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung X nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist."

Mit Schreiben vom 20.11.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung von Ziff. 10 AGB sowie einer weiteren Klausel auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel ab.

Der Kläger ist der Ansicht, Ziff. 10 AGB sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unvereinbarer Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in §§ 326 Abs. 1, 314 BGB unwirksam. Nach verbraucherfeindlichster Auslegung schließe die Klausel für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung aus den dort genannten Gründen nicht erbringt, sowohl das Leistungsverweigerungsrecht der Kunden als auch deren Kündigungsrecht aus. Bei Nichterbringung der Leistung durch die Beklagte entfalle gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Kunde auch den verbrauchsunabhängigen Grundpreis nicht bezahlen müsse; bei einer länger andauernden Leistungsunterbrechung habe der Verbraucher zudem die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klausel verstoße zudem gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da die angegriffene Klausel Rechte der Kunden verschleiere, indem sie juristischen Laien den Eindruck vermittele, dass in den genannten Fällen trotz Nichtleistung ein vertragsgerechtes Verhalten der Beklagten vorliege und daher etwaige Gegenansprüche nicht bestünden. Aufgrund der einseitigen Darstellung der Rechte und Pflichten bestehe die Gefahr, dass Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

"[10.] X trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist X jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn X an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung X nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, wegen Übernahme der Regelung in § 6 Abs. 3 StromGVV bestehe kein Schutzbedarf. Die streitgegenständliche Klausel weise zum Zweck der besseren Verständlichkeit lediglich geringe sprachliche Modifikationen auf. Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Gesetzgeber mit der GasGVV selbst den Prüfungsmaßstab für eine unangemessene Benachteiligung vorgegeben habe, sei auf den Anwendungsbereich der StromGVV übertragbar; Sondervertragskunden seien nicht schutzwürdiger als grundversorgte Kunden, so dass auch an die Bestimmtheit und Konkretisierung keine höheren Anforderungen zu stellen seien. Unabhängig davon liege der Argumentation des Klägers ein fehlerhaftes Verständnis von Grund- und Arbeitspreis zugrunde, da die Beklagte selbst bei Vorliegen des von Ziff. 10 AGB ge...

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