Verfahrensgang

AG Gummersbach (Entscheidung vom 18.05.2011; Aktenzeichen 19 C 14/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2012; Aktenzeichen VI ZR 316/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.05.2011 - 19 C 14/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 636,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 00.00.00 in X2, bei dem das Fahrzeug des Zeugen X beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge X mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 30.12.2010 für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, 1968 cm3 Hubraum, Baujahr 3.2007 ein Ersatzfahrzeug, für welches ihm mit Rechnung vom 31.12.2010 von der Klägerin ein Betrag i.H.v.1.166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Mit Schreiben vom 23.12.2010 trat der Geschädigte seine Ansprüche an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt:

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab".

Von dem geltend gemachten Betrag i.H.v. 1.166,68 € steht nach Teilzahlung der Beklagten ein Restbetrag i.H.v. 636,96 € zur Zahlung offen, den die Klägerin klagewiese geltend macht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Abtretung sei wirksam. Die von ihr aufgrund der sog. Schwacke-Liste berechneten Mietwagenkosten seien gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung sei unwirksam, weil diese der Klägerin eine nach § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung ermögliche. Hilfsweise hat sie den tatsächlichen Anfall der Kosten und deren Erforderlichkeit bestritten.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 23.12..2010 nicht berechtigt sei, die restlichen Mietwagenkosten geltend zu machen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei.

Insbesondere handele es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre. Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit des zugrundegelegten Tarifes könne unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung, nur von einem Rechtskundigen erwartet werden. Eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse des Rechtsuchenden könne daher von einem Mietwagenunternehmen als bloße Nebenleistung unter Würdigung des Berufs- und Tätigkeitsbild des nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden. Die als geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung anzusehende Tätigkeit der Klägerin, die in der Beurteilung und Durchsetzung von Mietwagen-Ersatzansprüchen bestehe, stelle nach Inhalt und Umfang keinen Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar, dies schon deswegen nicht, weil die Beurteilung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordere.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung des oben genannten Betrages weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die streitgegenständliche Abtretung wirksam und die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich seien.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des am 18.05.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Gummersbach, Az. 19 C 14/11, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 636,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte B...

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