Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2014; Aktenzeichen III ZR 299/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien betätigen sich als Telekommunikationsunternehmen, die Klägerin im Mobilfunksektor, die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für den Festnetz-Endkunden.

Seit dem 26.06.2003 besteht zwischen den Parteien ein Interconnection (IC)-Vertrag, welcher die Verbindung der von ihnen unterhaltenen Telekommunikationsnetze zum Gegenstand hat, so dass ihre Kunden jeweils untereinander telefonieren können. Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer sogenannter Terminierungsleistungen, etwa die Herstellung von Verbindungen ins Ausland oder zu den Kunden anderer Telekommunikationsunternehmen über das jeweilige Netz der Parteien.

Beide Parteien unterliegen wegen beträchtlicher Marktmacht in ihrem Geschäftsfeld der Regulierung, die Klägerin allerdings erst aufgrund Verfügung der Bundesnetzagentur (BK 4c-06-003/R) mit Wirkung vom 29.08.2006. Seit diesem Zeitpunkt trifft die Klägerin ebenso wie zuvor schon die Beklagte eine ex-ante-Genehmigungspflicht gemäß § 31 TKG bezüglich der Entgelte für ihre nach der Regulierungsverfügung zu erbringenden Zusammenschaltungsleistungen. Unter Zugrundelegung der von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte fordert die Klägerin nunmehr von der Beklagten eine Vergütung von Leistungen, die sie seit dem Jahr 2006 durch die Einrichtung und Unterhaltung von Intra-Building-Abschnitten sowie Kollokationsbereichen erbracht haben will und die nach ihrem Vorbringen denjenigen Leistungen entsprechen, welche die Beklagte auf ihrer Netzseite zum Zwecke der Zusammenschaltung erbringt und seit jeher vergütet erhält. Die Klägerin stützt dieses Begehren maßgeblich auf § 37 Abs. 2 TKG, wonach die im IC-Vertrag konkludent vorgesehenen Zusammenschaltungsleistungen der Klägerin entsprechend den Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur zu vergüten seien.

Der IC-Vertrag besteht aus einem Hauptteil mit allgemeinen Bestimmungen über die Vertragsbeziehung der Parteien sowie diversen Anlagen und Anhängen, die jeweils umfangreiche Detailregelungen hierzu enthalten. Hiernach gilt folgendes:

Im Hauptteil des IC-Vertrages wird unter Teil 1 Ziffer 2 als Vertragsgegenstand "neben der Realisierung der Interconnection-Anschlüsse durch die Eauch die gegenseitige Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten der Vertragspartner auf Basis der Zusammenschaltung" festgelegt.

Dementsprechend findet sich zunächst unter Teil 2 dieses Hauptteils das Zusammenschaltungs-Angebot der Beklagten an die Klägerin als ihre Interconnection-Partnerin (ICP), welches insbesondere die in Anlage B im einzelnen geregelten Ausführungsvarianten von Zusammenschaltungsanschlüssen (ICAs) umfasst (Teil 2 Ziffer 5). In diesem Teil des Hauptteils sind ferner Regelungen zur "Bestellung, Bereitstellung, Abnahme und Kündigung der Interconnection-Anschlüsse und der Konfigurationsmaßnahmen im Telefonnetz der E" (Teil 2 Ziffer 8) vorgesehen sowie eine Preisvereinbarung des Inhalts, dass die Klägerin sich verpflichtet, "die für die Bereitstellung und Überlassung der Interconnection-Anschlüsse, die für die Zusammenschaltung im Telefonnetz der E erforderlichen Konfigurationsmaßnahmen sowie die für weitere Leistungen, wie z.B. Entstörung, Stornierung von Bestellungen, vereinbarten Preise gemäßAnlage D - Preiszu zahlen" (Teil 2 Ziffer 9). Schließlich gibt es Regelungen zu "Netzausbau und Planungsabsprachen" gemäßAnhang B - Bestellung/Bereitstellung(Teil 2 Ziffer 10).

In Teil 3 des Hauptteils (Ziffer 11 ff.) findet sich sodann die Regelung der Zusammenschaltungsdienste der Beklagten "gemäß Teil 2 und 4 derAnlage C - Diensteportfolio" und entsprechend in Teil 4 des Hauptteils (Ziffer 14 ff.) die reziproke Regelung der Zusammenschaltungsdienste der Klägerin "gemäß Teil 3 derAnlage C - Diensteportfolio", jeweils unter Vereinbarung einer Vergütung gemäßAnlage D - PreisundAnhang G - Gegenseitige Leistungsbeziehungen.

Entsprechend dieser im Hauptteil des IC-Vertrages vorgegebenen Struktur sind in Anlage B - Interconnection-Anschluss zunächst die Konfigurationsmaßnahmen im Telefonnetz der Beklagten sowie die verschiedenen Formen der von ihr angebotenen ICAs geregelt, wobei der Klägerin bestimmte Mitwirkungspflichten aufgelegt sind, und sodann in Anlage C - Diensteportfolio die Zusammenschaltungsdienste, und zwar in Teil 2 dieser Anlage diejenigen der Beklagten und in Teil 3 diejenigen der Klägerin.

Anlage D - Preis enthält korrespondierend zu dieser Gliederung einen Teil 1, der die von der Klägerin zu zahlende Vergütung der Interconnection-Anschlüsse bestimmt, sowie die Teile 2 und 3, welch...

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