Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.04.2013; Aktenzeichen I ZR 180/12)

OLG Köln (Urteil vom 07.09.2012; Aktenzeichen 6 U 86/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Sie warb am 14.09.2011 gegenüber Verbrauchern mit dem Werbeprospekt wie im Antrag des Klägers eingeblendet. Wegen dieser Werbung mahnte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 05.10.2011 zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, die Prospektwerbung stelle einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, weil die Identität des Werbenden nicht deutlich werden. Dies ergebe sich daraus, dass der Rechtsformzusatz der Beklagten in dem Prospekt nicht genannt sei. Dies stelle eine Irreführung durch Unterlassen der Angabe einer wesentlichen Information dar, weil der Verbraucher nicht einmal wisse, ob er es mit einer Firma oder einem Einzelunternehmer zu tun habe und auch nicht, ob es sich bei "Y" überhaupt um eine Firma handele oder um eine Geschäftsbezeichnung. Der Verbraucher bleibe damit über die Identität des Anbietenden völlig im Unklaren.

Er beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben zu werden und zur Identität des Anbieters lediglich mitzuteilen,

"Y":

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein wettbewerbswidriges Handeln liege in der Verteilung des Werbeprospekts an Verbraucher nicht. Ein Kaufmann sei zur Verwendung seiner vollständigen Firma in der Werbung nicht verpflichtet, sondern könne sich auch eines Firmenschlagwortes bedienen. Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers sei der Zusatz "e.K." bei der Firma nicht von Bedeutung, weshalb dieser keine wesentliche Information im Sinne des § 5 a ABs. 3 Nr. 3 UWG darstelle. Im Übrigen sei das Weglassen des Zusatzes "e.K." - der keinen Rechtsformzusatz darstelle, sondern lediglich einen Hinweis auf den Registerstand - sogar nachteilig für die Beklagte, weil der Verbraucher so annehmen könne, die Beklagte sei eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, obwohl diese tatsächlich mit ihrem gesamten Vermögen hafte. Jedenfalls sei das Weglassen des Zusatzes im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht geeignet, den Kunden zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 3, 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 2 UKlaG und auch nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

1.

Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Werbeprospekt zwar um ein Anbieten von Ware zum Kauf im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG. Der Begriff des Anbietens ist im Rahmen des § 5 a UWG weiter zu verstehen als bei § 145 BGB. Es ist weder ein bindendes Angebot erforderlich, noch eine invitatio ad offerendum. Die Vorschriften gelten vielmehr bereits dann, wenn nicht reine Imagewerbung betrieben wird, sondern die essentialia negotii für den Abschluss eines bestimmten Vertrages bekannt sind ( Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 5a, Rn. 30). Eine Aufforderung zum Kauf liegt danach vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Möglichkeit steht, das Produkt zu kaufen (OLG München, Urteil vom 20.10.2011, Az. 29 U 2357/11, m.w.N.).

Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft bereits auf Basis dieser Werbung abschließen. Der Werbeprospekt dient gerade dazu, den Kunden mit konkreten Angeboten einzelner Produkte zu einem bestimmten Preis in das Geschäftslokal zu locken, damit er dort einen Vertrag abschließt. Dabei soll in dem Kunden bereits im Zeitpunkt des Studierens der Werbung ein Kaufentschluss geweckt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben werden.

2.

Auch handelt es sich bei Identität und Anschrift des Unternehmers, der eine Ware anbietet, stets um wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG, deren Fehlen wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG hat. Die Spürbarkeit der Interessenverletzung der irregeführ...

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