Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 15.06.2010; Aktenzeichen 202 C 19/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2012; Aktenzeichen V ZR 94/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2010, Az: 202 C 19/10, wird dieses teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnung der Kläger seit dem 01.07.2010 in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen die Beklagten zu 10 %, die Kläger zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubiges durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger erwarben 2001 das Eigentum an der im dritten Obergeschoß des Hauses O- Allee 41 in Köln gelegenen Wohnung und sind seitdem Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei sie die Wohnung bis zum 30.11.2007 bewohnten. Am 19.06.2006 trat nach heftigen Regenfällen Wasser durch die Zimmerdecken und Wände in ihre Wohnung ein. Ein durch sie eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich im Deckengebälk sowie im Mauerwerk ein schädlicher Pilz sowie Blättlinge befinden. Dieses Gutachten wurde der Beklagten in einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13.11.2006 zugeleitet, woraufhin in der Eigentümerversammlung vom 25.04.2007 beschlossen wurde, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ein Gutachten u.a. zu den Punkten Schadensfeststellung an den Holzbalken erstellen soll. Das Gutachten Bilo/deGraaf wurde am 06.05.2008 erstellt und am 19.05.2008 übersandt. In der Versammlung vom 15.04.2009 wurde zu TOP 8 eine Teilsanierung beschlossen, welche am 27.07.2009 beauftragt wurde. Der beauftragte Handwerker kam jedoch nach einem Ortstermin am 31.08.2009 zu dem Ergebnis, dass eine Teilsanierung nicht möglich und nur eine Sanierung der kompletten Wohnung erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der danach in den Eigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse mit dem mittelbaren und zum Teil unmittelbaren Ziel einer Beseitigung des Hausschwammes sowie der Blättlinge, wird auf das Urteil des Amtsgerichts Köln (Bl. 286 d.A.) verwiesen. Zuletzt wurde in der Versammlung vom 19.11.2009 zu TOP 4 beschlossen, die Schwammbekämpfung entsprechend dem Gutachten Bilo auszuführen. Unter Hinweis darauf, dass sich die Wohnungseigentümer weigerten, die dringend anstehende Hausschwammsanierung durchzuführen und statt dessen nach kostensparenderen Alternativen suchen, nehmen die Kläger die Beklage auf Schadensersatz in Anspruch und begehren festzustellen, dass sich mit der Beseitigung in Verzug befindet.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass anhand der Protokolle der Versammlungen vom 22.10.2008 sowie vom 15.04.2009 sowie weiterer zeitverzögernder Einholungen von Gutachten deutlich werde, dass die Beklagte die dringende Komplettsanierung verweigere. Spätestens am 01.12.2006 nach Eingang des Privatgutachtens der Kläger habe die Sanierungsnotwendigkeit festgestanden. Seither hätte es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die Sanierung zu beschließen. Daher sei sie verpflichtet, den Klägern die für die Anmietung eines 2 - Zimmerappartements in Brühl entstandenen Kosten vom 01.12.2007 bis 30.06.2008 in Höhe von 5.332,76 € zu erstatten sowie Mietkosten in Höhe von 29.548,35 € für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 01.09.2009 für eine Wohnung in Köln sowie Umzugskosten in Höhe von 2.339,59 €. Verzug mit der Sanierung sei spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Kenntnis der Sanierungsnotwendigkeit aufgetreten.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 37.220,70 € zu verurteilen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnung der Kläger seit dem 01.11.2007 in Verzug befinden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten kein Recht, ihr das Vorgehen zur Schadensbeseitigung im Einzelnen vorzuschreiben. Zudem könnten sie nur die fachgerechte Instandsetzung und Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht jedoch des zu der Wohnung gehörenden Sondereigentums verlangen. Ihre Vorgehensweise, die als unumgänglich angesehenen Maßnahmen sofort anzugehen und im Übrigen zu beobachten, ob überhaupt danach noch eine fortschreitende Entwicklung von Blättlingen bzw. Schwammbildung festzustellen sei, habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass sofern die Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2008 Schadensersatz verlangen, e...

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