Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Entscheidung vom 12.01.2010; Aktenzeichen 1 C 251/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen VIII ZR 113/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.861,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.4.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 29 %, die Beklagte zu 71 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 2.621,54 € aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2008.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 07.04./01.06.1981 einen vorformulierten Sondervertrag über die Belieferung mit Erdgas an der Abnahmestelle H-Straße in Wipperfürth. Der Gaspreis setzte sich zusammen aus einem monatlichen Grundpreis von 36,40 DM (umgerechnet 18,61 €) netto und einem Arbeitspreis von 4,2 Pf (umgerechnet 2,15 ct) netto. In § 2 Ziffer 2 des Vertrages heißt es: "Die vorstehenden Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der "allgemeinen Tarifpreise für Gas" eintritt."

Zum 1.10.2008 kündigte der Kläger den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter.

Die Beklagte änderte während der Vertragslaufzeit mehrfach die Preise. Wegen der einzelnen Preisänderungen wird auf Blatt 50 bis 52 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht. Die unter Zugrundelegung dieser Preise erstellten Jahresabrechnungen beglich der Kläger ohne Vorbehalt.

Erstmals mit Schreiben vom 21.02.2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Rückerstattung der unrechtmäßig erhobenen Beträge. Als die Beklagte eine Zahlung ablehnte, wandte der Kläger sich an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 27.3.2009 erneut Zahlung bis zum 3.4.2009 verlangte, die weiter ausblieb.

Der Kläger hat ausgehend von einem Arbeitspreis in Höhe von 0,021 €/kWh (zu der Berechnung im Einzelnen vergleiche Blatt 4 bis 5 GA) im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 2.621,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Zwar sei die vertragliche Preisänderungsklausel unwirksam. Die Preise seien aber durch widerspruchslose Hinnahme und Begleichung der Jahresabrechnungen konkludent neu vereinbart worden.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft dabei insbesondere sein Vorbringen, es gebe keine vertragliche Vereinbarung für eine Preisänderung. Seinem Schweigen auf die und Begleichen der Jahresrechnungen komme kein Erklärungswert dahin zu, mit dem geänderten Preis einverstanden zu sein, da er stets davon ausgegangen sei, dass diese Änderungen aufgrund der vertraglichen Preisänderungsklausel in § 2 Ziffer 2 des Vertrages vorgenommen würden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 12.01.2010 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.621,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 316,18 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung u.a. unter Vertiefung ihrer Rechtsansicht, die Parteien hätten eine konkludente Vertragsänderung jeweils vorgenommen.

Darüber hinaus macht sie erstmals mit Schriftsatz vom 04.02.2011, bei Gericht eingegangen unter dem 06.02.2011, geltend, die von dem Kläger zur Berechnung der Klageforderung herangezogenen Vertragsanfangspreise stünden in einem Missverhältnis zu dem Wert der Gaslieferungen und den Beschaffungskosten der Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringe...

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