Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG für den Telefondienst und die Miete von Endgeräten. Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Erneuerung des AGB-Katalogs

 

Orientierungssatz

1. Hat die Deutsche Telekom AG beanstandet, gegen das AGBG verstoßende Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Telefondienst und die Miete von Endgeräten in ihrem neuen Katalog Allgemeiner Geschäftsbedingungen gestrichen bzw ergänzt und/oder durch zulässige Klauseln ersetzt, so ist die für einen Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr auch ohne Übernahme einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht anzunehmen.

2. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG für den Telefondienst und für die Miete von Endgeräten, wonach der Telekom ein Aufwendungsersatzanspruch auch im Falle unverschuldet unbegründeter Inanspruchnahme für die Überprüfungen ihrer Einrichtungen aufgrund von Störmeldungen des Kunden zusteht, bzw wonach in Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung ein pauschalierter, überhöhter "Ablösebetrag" zu bezahlen ist (in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der regulären Mietzeit zu zahlenden Miete bis zum Höchstbetrag einer Dreijahresmiete), verstoßen gegen AGBG § 9 und 11 Nr 5 Buchst a und sind unwirksam.

3. Dagegen verstoßen Klauseln, wonach aller Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an der Anlage durch die Telekom ausgeführt werden dürfen, wonach die Entgeltpflicht des Kunden auch in Fällen unbefugter Benutzung der Anlage durch Dritte besteht, wonach die Telekom im Falle des Zahlungsverzugs zur Sperrung des Anschlusses - bei gleichzeitiger Pflicht des Kunden zur Weiterbezahlung der Grundgebühren - berechtigt ist, und wonach die Mindestmietzeit bereits mit Vertragsschluß und nicht erst bei Leistungserbringung beginnt, verstoßen nicht gegen AGBG und sind wirksam.

 

Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 08.05.1998; Aktenzeichen 6 U 149/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739101

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