Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 08.10.1996; Aktenzeichen 212 C 114/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8.10.1996 – 212 C 114/96 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen –.

 

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, daß die Klage auf Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 1991 bis 1994 in Höhe von insgesamt 1.647,47 DM begründet ist. Die Kammer tritt den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils bei. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten zur Rechtfertigung der Berufung besteht noch Anlaß zu folgenden Ergänzungen:

Die Kosten für die laufende Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig nach § 3 f. des Mietvertrages. Der Beklagte hat diese Kosten nunmehr mit Schriftsatz vom 21.1.1997 auch anerkannt. Entgegen der Behauptung des Beklagten hat der Kläger den Anspruch auf Umlage der Kosten zur Ungezieferbekämpfung nicht erst in zweiter Instanz schlüssig dargelegt, so daß hinsichtlich dieser Position eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers nicht geboten ist. Der vom Kläger bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 1.8.1996 vorgelegte Vertrag vom 29.5.1990 belegt, daß laufende Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen in Auftrag gegeben worden waren. Die mit demselben Schriftsatz vorgelegten Belege zeigen, daß dieser Vertrag nicht gekündigt worden ist und daß die Maßnahmen auch noch 1994 durchgeführt worden sind.

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt die Umlagefähigkeit der Kosten für Feuerschutzwartung aus § 3 o. des Mietvertrages. Dies ergibt sich aus dem im Interesse der Mieter besonderen Bedürfnis für Feuerschutzmaßnahmen bei einer besonders großen Wohnlage wie der vorliegenden in der Graeffstraße 1.

Die Kammer folgt auch der Argumentation des Amtsgerichts zur Umlage der Pförtnerkosten nach § 3 m. des Mietvertrages. Auch insoweit ergibt sich aus der Größe der Wohnanlage ein besonderer Bedarf. Die Tätigkeit des Pförtners dient im wesentlichen zur Kontrolle der Besucher und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Interesse des Eigentums und der sonstigen Interessen der Mieter. Wegen der Anonymität eines derart großen Wohnhauskomplexes kann das Eindringen unerwünschter Personen – zum Schütze der Mieter – nur durch die Anwesenheit eines Pförtners verhindert werden.

Die Vereinbarung der Umlage der Pförtnerkosten ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unwirksam wegen Verstoßes gegen §§ 4, 10 MHG.

Nach dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 7.1.1986 ist gemäß §§ 4, 10 MHG eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist (OLG Koblenz, WuM 1986, 50). Die vorliegenden Pförtnerkosten unterfallen jedoch der Ziffer 14 der Anlage 3 zu § 27 der II.Berechnungsverordnung. Aufgrund des dem Pförtner zugewiesenen Aufgabenbereichs der Überwachung der Wohnlage sind die Pförtnerkosten als Kosten für den Hauswart im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung anzusehen.

Die Umlagefähigkeit der in den vorliegenden Hausmeisterkosten enthaltenen Kosten für Notdienste bei Notfällen wie z.B. Strom- und Heizungsausfall, Wasserrohrbruch folgt aus § 3 k. des Mietvertrages. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Notdienst den Interessen der Mieter dient, um diese vor Schäden zu bewahren, welche durch einen Notfall eintreten können. In einer großen Wohnanlage wie der vorliegenden sind die Folgen etwa eines Stromausfalls von besonderer Tragweite, so daß eine Vorsorge gegen derartige Notfälle im Interesse der Mieter geboten ist. Der vorgelegte Hausmeistervertrag enthält nur die umlagefähigen Notdiensttätigkeiten und nicht die Reparaturen als solche, welche als Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsvordnung nicht umgelegt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 1.647,47 DM

 

Unterschriften

Eggeling, Grave-Herkenrath, Henning

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1261417

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