Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, folgende und dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Darlehensgeschäfte zu verwenden:

Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinsniveau wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.

Der Kläger kann die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntmachen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinem Vortrag ein rechtsfähiger Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 AGBG, zu dessen Aufgaben es nach Ziff. 2 seiner Satzung gehört, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt eine Bank. Gegenüber Darlehensnehmern verwendet sie in ihren Verträgen die streitgegenständliche Klausel. Auf den vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Darlehensvertrag vom 25.1.1995, dort insbesondere Ziff. 3.1 (Bl. 8 ff. d.A.) wird in vollem Umfang Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4.11.1999 (Bl. 127 ff. d.A.) auf, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger trägt vor, er sei nach § 13 Abs. 2 AGBG klagebefugt. Die streitgegenständliche Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

Der Kläger beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,– DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, folgende und diesen inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensgeschäfte zu verwenden:

    Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben;

  • bei sinkendem Zinssatz wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen,
  • dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Verwender in auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Klagebefugnis des Klägers und trägt vor, die streitgegenständliche Klausel sei wirksam, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 9 AGBG.

Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, daß diese die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel unterläßt.

Der Kläger ist klagebefugt. Es ist gerichtsbekannt, daß der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 ABGB a.F. klagebefugt war und die Beklagte hat auch substantiiert nichts dar getan, was insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte. An der Klagebefugnis des Klägers hat sich durch die Änderungen des AGB-Gesetzes durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000 (BGBl 2000 I S. 897 ff) vorliegend unabhängig davon, daß der Kläger bereits zuvor die Klage erhoben hatte, jedenfalls deshalb nichts geändert, weil für die vorliegende Entscheidung auch vom Eingreifen der Übergangs Vorschrift des § 28 Abs. 5 AGBG n.F. zugunsten des Klägers auszugehen ist. Es ist auch gerichtsbekannt, daß die Klagebefugnis des Klägers in einem vor dem 30.6.2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln anerkannt worden ist und es kann vorliegend nicht vom Vorliegen nachträglich eingetretener einer solchen Klagebefugnis des Klägers entgegenstehender Umstände ausgegangen werden.

Der Kläger kann verlangen, daß die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klausel unterläßt, weil die fragliche Klausel jedenfalls gegen § 9 Abs. 1. AGBG verstößt.

Daß es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt und diese auch nicht etwa nach § 8 AGBG kontrollfrei ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ist auch von der Beklagten selbst nicht konkret in Zweifel gezogen worden.

Ob die Klausel auch deshalb gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoßen würde, weil sie gegen den wesentlichen Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG verstoßen würde, bedarf für die vorliegende Ents...

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