Tenor

  • 1.

    Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

    den Film "Y" oder Teile desselben im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken diesen Film oder Teile davon zum Tausch anzubieten, insbesondere wie am 00.00.00 um 00.00.00 Uhr geschehen.

  • 2.

    Der Beklagten wird verurteilt, sämtliche Vervielfältigungsstücke des Werkes "Y" zu vernichten, insbesondere die Datei unwiederbringlich von der Festplatte des benutzten PC zu entfernen.

  • 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2010 zu zahlen.

  • 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.500,00 vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt Filme pornografischen Inhalts, darunter den Film "Y", der erstmals am 00.00.00 in Deutschland veröffentlicht wurde. Sie besitzt das ausschließliche Verbreitungsrecht und Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung für den Film.

Am 00.00.00 stellte die Firma C2 mittels einer von ihr entwickelten Software im Auftrag der Klägerin fest, dass der vorgenannte Film von der IP-Adresse ### um 00:00:00 Uhr mit Hilfe der Filesharing-Software "O" im Internet zum kostenlosen Download angeboten wurde. Mit Beschluss vom 04.08.2010 erließ das Landgericht Bielefeld eine Gestattungsanordnung gegenüber dem Internetzugangsprovider, der Klägerin Auskunft über die Nutzer bestimmter IP-Adressen zu erteilen, darunter auch über den Nutzer der vorstehenden IP-Adresse (Anlage K 5, Bl. 35 d. A.). Nach Mitteilung des Internetzugangsproviders (Anlage K 6, Bl. 46/47 d. A.) war die IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 16.08.2010 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 7, Bl. 54 d. A.). Der Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung ab, er habe sich den Film nur zum privaten Gebrauch heruntergeladen (Anlage K 8, Bl. 60 d. A.). Dies stelle keine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Klägerin behauptet, nach einer Auskunft des Internetzugangsproviders (Anlage K 6) sei der Beklagte am 00.00.00 während des Zeitraums von 00:00:00 Uhr bis 00:00:00 Inhaber der IP-Adresse gewesen.

Nachdem die Klägerin ihren Klageantrag zu 3) in der mündlichen Verhandlung um EUR 700,00 auf einen Betrag von EUR 300,00 teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

  • 1.

    den Beklagten unter Androhung der in § 890 ZPO vorgesehenen Zwangsmittel, dem Beklagten zu untersagen, den Film "Y" oder Teile desselben im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich zu machen lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken diesen Film oder Teile davon zum Tausch anzubieten, insbesondere wie am 00.00.00 um 18:34:23 Uhr geschehen;

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Vervielfältigungsstücke des Werkes "Y" zu vernichten, insbesondere die Datei unwiederbringlich von der Festplatte des benutzten PC zu entfernen.

  • 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von EUR 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (12.11.2010) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des LG Köln, da der Beklagte seinen Wohnsitz in M habe. Der Streitwert sei weit überhöht und allenfalls mit EUR 15,00 für Auslagen anzusetzen.

Der Beklagte behauptet, er habe den streitgegenständlichen Film nur zum Privatgebrauch aus dem Internet heruntergeladen. Er ist der Ansicht, es sei nicht hinreichend unter Beweis gestellt, dass die Urheberrechtsverletzung von ihm begangen worden sei. Die Klägerin betreibe durch Abmahnungen ein "Geschäftsmodell", in dem sie Massenabmahnungen versende. Der Beklagte habe allein von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen weiterer sieben Porno-Filme Abmahnungen für verschiedene Filme jeweils mit gleichlautendem Inhalt erhalten. Es sei anzunehmen, dass zwischen der Klägerin und ihren Anwälten auf Erfolgsbasis abgerechnet werde. Die Klägerin habe es durch das öffentliche Zugänglichmachen ihres Filmes im Internet und der Software "O" im Übrigen darauf angelegt, dass Rechtsverstöße im Internet begangen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidun...

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