Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Vorbescheid des Notars xxx vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. trägt die Beteiligte zu 1.

 

Gründe

Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von Wipperfürth Blatt xxx sind die Beteiligten zu 2. und 3. als Eigentümer in Errungenschaft italienischen Rechts in Abteilung I eingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs von Wipperfürth Blatt xxx ist unter laufender Nummer 1 eine Grundschuld von 81.806,70 EUR für die Beteiligte zu 1. eingetragen unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 29.01.1988.

In laufender Nummer 2 ist eine weitere Grundschuld von 35.790,43 EUR zugunsten der Beteiligten zu 1. eingetragen und unter laufender Nummer 3 eine Grundschuld in Höhe von 102.258,38 EUR zugunsten der Beteiligten zu 1.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.09.2011 - xxx wurde über das Vermögen der Beteiligten zu 2. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt xxx bestellt. Unter dem 23.09.2011 beantragte das Insolvenzgericht (Amtsgericht Köln) beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Wipperfürth die Eintragung eines Insolvenzvermerks betreffend das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch, Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth, Gemarkung xxx Blatt xxx Flur xxx, Flurstücke xxx deren Eigentümerin unter anderem die Insolvenzschuldnerin, die Beteiligte zu 2. ist. Die Eintragung des Insolvenzvermerkes erfolgte am 30.9.2011.

Unter dem 17.11.2011 wurde der Beteiligten zu 1 als Inhaberin von Grundschulden auf den Grundstücken der Insolvenzschuldnerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs, insbesondere zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz gegen Herrn Rechtsanwalt xxx in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau xxx eine vollstreckbare Ausfertigung von Herrn Notar xxx erteilt. Der Notar nahm unter dem 17.11.2011 die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt xxx vor.

Am 01.12.2011 beantragte der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt xxx beim Amtsgericht Köln (Insolvenzgericht) die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth. Zur Begründung wies der Insolvenzverwalter daraufhin, dass die Immobilien wertausschöpfend belastet seien und er sie deshalb gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenzmasse freigegeben habe.

Mit Schreiben vom 07.12.2011 beantragte das Amtsgericht Köln (Insolvenzgericht Köln) beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Wipperfürth die Löschung des Insolvenzvermerks im Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke. Zur Begründung verwies das Insolvenzgericht darauf, dass der Verwalter die Immobilie aus dem Insolvenzverfahren freigegeben habe.

Am 12.12.2011 wurde vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Wipperfürth die Löschung des Insolvenzvermerks betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Unter dem gleichen Datum hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Wipperfürth den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt xxx, angeschrieben und bat diesen, den Wortlaut und die Eintragung betreffend die Löschung des Insolvenzvermerks zu überprüfen.

Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunden-Nr.: xxx des Notars xxx wurde bereits am 29. November 2011 Herrn xxx dem Beteiligten zu 3., am 12. Dezember 2011, Herrn Rechtsanwalt xxx als Insolvenzverwalter und am 13. Januar 2012 Frau xxx, der Beteiligten zu 2., per Gerichtsvollzieher zugestellt und damit erfolgte die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Beteilige zu 1. beantragte beim Notar xxx mit Schriftsatz vom 06. Februar 2012, eine vollstreckbare Ausfertigung gegen Frau xxx wegen des in der Urkunde vom 29. Januar 1988 - Urkunden-Nr. xxx des Notars xxx - begründeten Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von Wipperfürth Blatt xxx und xxx zu erteilen.

Durch Beschluss vom 30. Mai 2012 wies der Notar xxx diesen Antrag zurück(Bl. 9 ff d.A.). Dies begründete er damit, dass am 17. November 2011 der Beteiligten zu 1. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs insbesondere zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz gegen Herrn xxx in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau xxx, bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sei. Der Insolvenzverwalter habe mit Schreiben vom 13. April 2012 erklärt, dass er nicht bereit sei, eine Freigabeerklärung in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Nachdem die Beteiligte zu 1. auf den fehlenden Nachweis der Rechtsnachfolge hingewiesen worden sei, habe sie mit Schreiben vom 25. Mai 2012 darum gebeten, eine Entscheidung im Wege des Vorbescheides zu erlassen. Zur weiteren Begründung führt der Notar aus, dass bereits bezüglich der Zulässigkeit des Antrags Bedenken bestünden. Eine Umschreibung des Titels sei nicht erforderlich, wenn eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor bereits durch Zustell...

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