Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenz. Insolvenzeröffnungsverfahren. vorläufiger Gläubigerausschuss. Beschwerde. Statthaftigkeit. Beschwerderecht des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren bzgl. der Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses

 

Leitsatz (amtlich)

Das Beschwerderecht des Schuldners aus § 21 Abs. 1 S. 2 InsO erfasst nur das „Ob” der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1a, § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 13.11.2008; Aktenzeichen IX ZB 231/07)

 

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2. auferlegt

 

Tatbestand

I.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.11.2012, bei Gericht eingegangen am Folgetag, hat die Schuldnerin beim Amtsgericht, Insolvenzgericht, Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über ihr Vermögen und einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Dem Antrag war ein von der K-P-Unternehmensberatung GmbH erstelltes Sanierungskonzept beigefügt (vgl. Anlage II zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 29.11.2012, Bl. 70 f GA). Mit demselben Schriftsatz beantragte die Schuldnerin zudem die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit 5 näher bezeichneten Mitgliedern, u.a. der Beteiligten zu 2. (vgl. Anlage III zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 29.11.2012, Bl. 177 f GA). Bereits am 28.11.2012 hatte sich ein sogenannter präsumtiver vorläufiger Gläubigerausschuss mit den zuvor genannten Personen konstituiert (vgl. Protokoll des präsumtiven vorläufigen Gläubigerausschusses vom 28.11.2012, Anlage III zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 29.11.2012, Bl. 201 f GA). Die Unterlagen des präsumtiven vorläufigen Gläubigerausschusses nebst den Einverständniserklärungen der Mitglieder des genannten Ausschusses waren dem Insolvenzantrag der Schuldnerin beigefügt. Mit Beschluss vom 02.12.2012 (Bl. 221 f GA) hat das Amtsgericht, Insolvenzgericht, im Eröffnungsverfahren den vorläufigen Gläubigerausschuss in der von der Schuldnerin beantragten Besetzung eingesetzt. Die Gläubigerausschussmitglieder haben die Annahme des Amtes erklärt. Am 07.12.2012 fand die erste Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses statt. Der Ausschuss konstituierte sich in dieser Sitzung als vorläufiger Gläubigerausschuss und bestätigte einstimmig die Fortgeltung aller vom präsumtiven vorläufigen Gläubigerausschuss gefassten Beschlüsse einschließlich der Fortgeltung der Geschäftsordnung (vgl. Sitzungsprotokoll der ersten Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 07.12.2012, Anlage III zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 28.01.2013, Bl. 854 f GA). Mit Schreiben vom 09.01.2013 (Bl. 482 f GA) stellte die Beteiligte zu 3. den Antrag, sie zum weiteren Mitglied des mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2012 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses zu bestimmen. Dem entsprach das Amtsgericht … Insolvenzgericht, mit Beschluss vom 15.01.2013 (Bl. 533 f GA). Eine vorherige Anhörung der Mitglieder des Ausschusses sowie der Schuldnerin zu der Frage der Aufnahme der Beteiligten zu 3. in den Ausschuss erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 23.01.2013 stimmten die Mitglieder des Gläubigerausschusses der von der Schuldnerin beantragten Eigenverwaltung zu, die Beteiligte zu 3. dagegen nicht (vgl. Anlage zum Schreiben des Gläubigerausschusses vom 24.01.2013, Bl. 575 f GA). Mit Beschluss vom 30.01.2013 (Bl. 1167 f GA) hat das Amtsgericht, Insolvenzgericht, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1. zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit demselben Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Eigenverwaltung abgelehnt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.01.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Bl. 821 f GA), hat die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.01.2013 (Bl. 899 GA) nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 29.01.2013 hat ebenfalls die Beteiligte zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Auch dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.01.2013 (Bl. 974 f GA) nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2013 über die Aufnahme der Beteiligten zu 3. in den vorläufigen Gläubigerausschuss ist bereits unzulässig, weil eine Anfechtung dieser Entscheidung durch das Insolvenzgericht in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen ist.

Nach dem Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO, der angemessenen Rechtsschutz gewährleisten soll, ohne den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu beeinträchtigen, beschränkt sich die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen...

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