Leitsatz (amtlich)

Bewilligt und beantragt der nach seinen Angaben aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR die entsprechende Eintragung im Grundbuch, bedarf es der korrespondierenden Bewilligung auch der übrigen Gesellschafter nicht.

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen KS-22194-7)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.02.2005 wird aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, bei erneuter Entscheidung über den Antrag vom 10.01.2005 die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten sind als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die eingetragenen Eigentümer der vorgenannten Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Die Gesellschaft wurde zu notarieller Urkunde des Beteiligten zu 2) vom 06.01.1994 – UR Nr. 05/94 – errichtet. Nach § 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Jahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die übrigen Gesellschafter zu richten. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Er wird nach § 7 Nr. 2 des Vertrages in Höhe des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung abgefunden.

Mit öffentlich beglaubigtem Schreiben vom 10.01.2005 beantragte der Beschwerdeführer, die maßgebenden Grundbücher jeweils dahin zu berichtigen, dass er nicht mehr Miteigentümer des genannten Wohnungs- und Teileigentums sei. Dazu erläuterte er, dass er den Gesellschaftsvertrag durch gleich lautende Einschreiben vom 04.02.2003 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt habe, wobei der Zugang der Kündigung durch die vorgelegten Rückscheine nachgewiesen werde. Da er infolgedessen mit Wirkung vom 31.12.2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, seien die Grundbücher entsprechend zu berichtigen.

Durch Zwischenverfügung vom 01.02.2005 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Eintragungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form, §§ 27, 29 GBO sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beizubringen sei. Während der Beschwerdeführer ankündigte, eine solche Bescheinigung umgehend einholen zu wollen, hielt er unter dem 09.02.2005 fest, dass nach seiner Ansicht weitere Bewilligungen nicht erforderlich seien. Infolgedessen wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag vom 10.01.2005 durch Beschluss vom 17.02.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 02.03.2005, mit welcher der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und geltend macht, dass das Grundbuch offenkundig unrichtig sei. Eines weiteren Nachweises durch öffentliche Urkunden bedürfe es mithin nicht.

Dem ist der Beteiligte zu 2) am 08.04.2005 entgegen getreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Das gemäß § 71 I GBO an sich statthafte Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig, wobei keiner Entscheidung bedarf, ob es sich in sachlicher Hinsicht gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder gegen die Ablehnung einer Grundbuchberichtigung wendet; denn auch im letztgenannten Fall greift die Sperrwirkung des § 71 II GBO nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine erst nachträglich eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs behauptet und seinen Angriff hierauf stützt (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl. § 71 Rdnr. 29, 30).

Das Rechtsmittel muss auch vorläufig Erfolg haben, wobei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers allerdings nicht davon ausgegangen werden darf, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 22 I GBO offenkundig oder zumindest nachgewiesen sei; denn von einer Offenkundigkeit der behaupteten Rechtsänderung kann vorliegend keine Rede sein und an den deshalb erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt daher nicht (vgl. Demharter aaO. § 22 Rdnr. 37; OLG Hamburg OLGR 1996, 353 (354)). Zugleich darf allenfalls unter ganz besonderen Umständen, für die hier nichts ersichtlich ist, von den auch insoweit zu wahrenden Formerfordernissen des § 29 GBO abgesehen werden (vgl. Demharter aaO. § 22 Rdnr. 42; BayObLG Rpfleger 1991, 19 (20)). Diesen Erfordernissen entspricht zwar noch der überreichte Gesellschaftsvertrag vom 06.01.1994, aus dem sich ergibt, dass ein Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden kann, bereits die vom Beschwerdeführer behauptete Abgabe der darauf gerichteten Erklärung ist aber nicht in der gebotenen Form belegt. Erst recht fehlt es an dem formgerechten Nachweis ihres Zugangs; denn aus den überreichten Rückscheinen folgt allenfalls, dass die jeweiligen Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Sendung erhalten haben. Ob es sich dabei um das ohnehin nur als Ablichtung vorgelegte Schreiben vom 04.02.2003 handelte, ist dagegen gänzlich offen. Zwar kann eine wirksame Zustellung nach neuem Recht auch durch Einschreiben erfolgen, wobei zum Nachweis der Rückschein genügt, § 175 ZPO, das setzt aber voraus, dass die Zustellung von der Geschäftsstelle ausgeführt wurde, § 168 I ZPO. Um derar...

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