Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 28.12.2007; Aktenzeichen 45 C 35/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.12.2007 – Az. 45 C 35/07 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahingehend abgeändert, dass

außer den für ungültig erklärten Beschlüssen der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 10.08.2007 zu TOP 9 („Feststellungs-/Klarstellungsbeschluss”), 10.2 („Die Verwaltung beschließt die Heizanlage über ein Contracting […] anzuschaffen”) und 10.3 („Die Versammlung beschließt eine Laufzeit des Contracting von 15 Jahren”)

auch die Beschlüsse dieser Versammlung zu TOP 3 d) („Beschluss über die Entlastung der Hausverwaltung für das Wirtschaftsjahr 2005 und 2006”), zu TOP 10.1 („Die Versammlung beschließt die große Lösung durchzuführen”) und zu TOP 10.4 („Die Versammlung beschließt den Auftrag an die Fa. … zu vergeben”) für ungültig erklärt werden.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt 15 % der Kosten des Rechtsstreits einschließlich 15 % der durch den Beitritt des Streithelfers der Beklagten verursachten Kosten. Im Übrigen trägt der Streithelfer der Beklagten die durch seinen Beitritt verursachten Kosten selbst. Die Beklagten tragen 85 % der Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, bestimmte Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.08.2007 für ungültig erklären zu lassen; die Beklagten, soweit sie ordnungsgemäß vertreten sind (im Folgenden: die Beklagten), streben umfassende Klageabweisung an.

Die Parteien sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in …; Streithelfer der Beklagten ist der frühere Verwalter … (im folgenden: Verwalter). Die Anlage besteht aus 77 Sondereigentums-Einheiten, welche sich zur Zeit der streitigen Beschlussfassung auf 59 Eigentümer verteilten. Der Kläger ist Eigentümer der Sondereigentumseinheiten Nr. 07 und 25. Eine dritte Einheit hat der Kläger während des Prozesses mit Besitzeinräumung zum 10.11.2007 veräußert.

Der Kläger hat erstinstanzlich sämtliche Versammlungsbeschlüsse vom 10.08.2007 mit formellen Einwänden angefochten, die Beschlüsse zu TOP 7 – Verwalterbestellung –, TOP 9 – gesonderte Vergütung des Verwalters bei Tätigwerden für einzelne Sondereigentümer – und TOP 10 – Beschluss über die Erneuerung der Heizungsanlage und Finanzierung – darüber hinaus mit inhaltlichen Einwänden. Nach teilweiser Berufungsrücknahme und übereinstimmender Erledigungserklärung zu TOP 7 verfolgt er noch die Anfechtung von TOP 3 b) – Entlastung des Verwalters –, TOP 10.1 – „große Lösung” Heizungsanlage – und TOP 10.4 – Auftragsvergabe an die Firma … –.

Das Amtsgericht erklärte mit Urteil vom 28.12.2007 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.08.2007 zu TOP 9 – Feststellungs-/Klarstellungsbeschluss –, zu TOP 10.2 – Anschaffung der Heizungsanlage über Contracting – und TOP 10.3 – Laufzeit des Contracting von 15 Jahren – für ungültig. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Bereits am 15.06.2007 hatte eine Eigentümerversammlung stattgefunden. An dieser Versammlung nahm der Beklagtenvertreter teil. Im Protokoll über die Versammlung, welches vom Kläger verfasst wurde (Anlage K 3), ist vermerkt, dass der Beklagtenvertreter einen Aufwandsbetrag von 150,00 EUR pro Stunde für seine Erläuterung der laufenden Verfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte und der Antrag mehrheitlich angenommen und verkündet wurde; außerdem, dass der Beklagtenvertreter die Versammlung um 21.00 Uhr verließ. Weiter wurde unter TOP 11 vermerkt, dass Probleme mit der Heizung schon seit 10 Jahren bekannt wären, und einstimmig beschlossen:

„Die Heizungsanlage soll von einem ortsansässigen Handwerker überprüft und repariert werden (hierzu sind aber die Kosten im Auge zu behalten) Beauftragung durch die Verwaltung (vermutlich. Steuergerät defekt)”.

Unter TOP 18 Punkt 1 b) ist vermerkt:

„Antrag

Die Verwaltung hat zur nächsten außerordentlichen EV vergleichbare Angebote bezüglich der Heizungsanlage aus der Region einzuholen (Mannheim/Weinheim nicht).

Hierzu wäre von Bedeutung, dass eine wirtschaftliche Erneuerung vielleicht in Betracht kommen sollte.

JA

einstimmig angenommen (…)”

Grundlage der Beschlüsse vom 15.06.2007 waren Angebote zur Heizungsreparatur bzw. -erneuerung im Rahmen von brutto 7.793,00 EUR bis 59.667,30 EUR (Anlagen K 4–7).

In der Einladung zur Versammlung vom 10.08.2007 (Anlage K 8) heißt es neben der Bezeichnung des TOP 10 „Beschluss über die Erneuerung der Heizungsanlage und Finanzierung” kleiner geschrieben: „aus WEV vom 15.06.2007”; in der dazu gehörigen Fußnote dazu ist vermerkt „Informationen wurden bereits für die WEV vom 15.06.2007 zur Verfügung gestellt”.

In der Eigentümerversammlung vom 10.08.2007 wurde den anwesenden 22 von 59 Eigentümern ein Flyer überreicht, wonach sich die Kosten bei der „kleinen Lösung” (R...

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