Leitsatz (amtlich)

1. Ordnet die Teilungserklärung die Balkone insgesamt dem Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zu, gehören die Balkonbrüstungen dennoch als konstruktive bzw. der Sicherheit dienende Bestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

2. Die Innenseite der Balkonbrüstung ist ebenfalls Teil des Gemeinschaftseigentums, wenn der Aufbau bzw. das Material des Brüstungselements (hier: Faserzementplatte) eine gesonderte dingliche Zuordnung dieses Bereiches nicht ermöglicht.

3. In derartigen Fällen stellt ein Beschluss über den Anstrich der Brüstungsinnenseite keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar.

 

Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 06.02.2009; Aktenzeichen 16 C 38/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 06.02.2009 – Az.: 16 C 38/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert wird für die erste und die zweite Instanz auf jeweils 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die unter TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 19.05.2007 und unter TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 24.05.2008 gefassten Beschlüsse sind weder aufgrund eines unzulässigen Eingriffs in das Sondereigentum noch aus anderen Gründen nichtig. Der innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 WEG angefochtene Beschluss aus 2008 entspricht überdies ordnungsgemäßer Verwaltung und ist somit nicht rechtswidrig.

Die Beschlussfassung vom 19.05.2007 hinsichtlich des Innenanstrichs der Balkone, und damit auch die Innenseiten der Balkonbrüstungen, lag in der Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn bei den Balkonbrüstungen handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum, zu dessen Instandhaltung und Instandsetzung die Gemeinschaft grundsätzlich verpflichtet ist, § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Als konstruktives und der Sicherheit dienendes Bestandteil des Balkons gehört die Balkonbrüstung deshalb zwingend zum Gemeinschaftseigentum (siehe u.a. OLG München, NZM 2007, 369 f.; BayObLG, ZMR 1999, 59f.). Werden Balkone oder Loggien in der Teilungserklärung im Ganzen dem Sondereigentum zugeordnet, beschränkt sich die Zuweisung auf die räumliche Einheit und die sondereigentumsfähigen Bestandteile. So ist es auch im vorliegenden Fall. Die in § 1 der Teilungserklärung des Notars Dr. vom 28.04.1964 vorgenommene Zuordnung der Loggien zu dem Sondereigentum der einzelnen Wohnungen begründet nur Sondereigentum an den sondereigentumsfähigen Bestandteilen, nicht an der Brüstung selber. Sondereigentumsfähig im Bereich der Brüstung wäre lediglich eine auf der Innenseite vorhandene gesonderte Schicht, die vergleichbar mit einer Putzschicht auf Mauern einer von dem übrigen Brüstungselement gesonderten dinglichen Zuordnung als Sondereigentum fähig wäre. Bei der vorliegenden Balkonbrüstung aus Faserzementplatten, deren Oberfläche lediglich mit einer Farbschicht bedeckt ist, kann eine derartige Differenzierung zwischen innerem und äußeren Teil und damit zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum jedoch nicht erfolgen (siehe auch OLG Düsseldorf, ZMR 1991, 486 f. i. B. auf Balkonbrüstungen aus Sichtbeton).

An der grundsätzlichen Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ändert sich auch nichts dadurch, dass die Instandhaltungs- und Kostentragungspflicht aller zum Sondereigentum gehörenden Räume sowie der Loggien nach § 6 Ziff. 1. der Teilungserklärung insgesamt auf die einzelnen Sondereigentümer übertragen wurde. Zwar dürfte sich die Instandhaltungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer auch auf die konstruktiven und der Sicherheit dienenden Teile des Balkons und damit auch auf die Innenseite der Balkonbrüstung beziehen, ein Verstoß hiergegen würde jedoch allenfalls zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen. Die Prüfung im vorliegenden Verfahren muss sich jedoch auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen beschränken, weil die Anfechtung des Beschlusses aus 2007 erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt ist. Dementsprechend musste auch eine Prüfung, ob es sich bei dem Innenanstrich der Balkonbrüstung um einen „Außenanstrich” im Sinne des § 6 Ziffer 3. S.2 und 3 der Teilungserklärung handelt, unterbleiben.

Der Beschluss vom 24.05.2008 entspricht bereits deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er lediglich der Umsetzung des bestandskräftigen Beschlusses aus 2007 dient. Abweichend von der Beschlusslage haben die Kläger die Innenseiten ihrer Balkone schwarz streichen lassen, was mittels des Beschlusses in 2008 beseitigt werden sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10

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