Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt von einem Vertrag aus politischer Gewissensnot

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es einem Vertragspartner gestattet ist, sich aus politischer Gewissensnot von einem Vertrag loszulösen.

 

Orientierungssatz

1. Das aus BGB § 242 resultierende Rücktrittsrecht setzt voraus, daß höhere Interessen nichtwirtschaftlicher Art oder eine höhere sittliche Pflicht der Leistung entgegenstehen. Insbesondere kann eine Leistung aus echter Gewissensnot verweigert werden.

2. Erlangt ein Vertragspartner die Überzeugung, daß der Vertragsgegner verfassungswidrige Ziele verfolgt, so ist eine solche Überzeugung geeignet, die Erfüllung des Vertrages gemäß BGB § 242 unzumutbar zu machen. Für wirkliche Gewissensbedenken ist es nicht erforderlich, daß sie auch begründet sind, vielmehr genügt die subjektive Überzeugung des Einzelnen, die allerdings glaubhaft sein muß. Der Rechtsgrund, der der subjektiven Gewissensüberzeugung unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang gegenüber der objektiven Rechtspflicht zur Vertragstreue zu geben vermag, folgt aus GG Art Art 4, der die Gewissensfreiheit für unverletzlich erklärt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732340

NJW 1966, 1922

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