Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei ordentlicher Bewirtschaftung des Grundstücks richtet sich nach dem Maßstab eines "vernünftigen Wohnungsvermieters", dem ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Dieser erstreckt sich auch auf die Wahl der Leistungserbringer.

Die Umlage von Kosten der Gartenpflege setzt nicht voraus, dass der Mieter den Garten betreten oder in sonstiger Weise nutzen darf.

Eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung begründet keinen Rückzahlungsanspruch des Mieters zu den Betriebskostenvorauszahlungen. Eine Rückzahlungsanspruch ist ggf. erst nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760426

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