Entscheidungsstichwort (Thema)

Empfehlung unwirksamer Mietvertragsklauseln durch Interessenvertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Wirksame Klauseln in Formularmietvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende sowie inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Mietverträge über Wohnraum - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - zu empfehlen, soweit die Satzteile nicht des besseren Verständnisses wegen in Klammern gesetzt sind. Er wird ferner verurteilt, die Empfehlung der folgenden Bestimmungen zu widerrufen, und zwar durch Rundschreiben an seine Mitglieder:

a)...Bei der Neueinführung von Betriebskosten...ist der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten neben der Miete und den etwa vereinbarten Betriebskosten anteilig zu erheben. Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des Mieters (richtet sich bei einer eingetretenen Erhöhung der Betriebskosten nach MHG § 4 Abs 3 (juris: MietHöReglG)), während bei einer Neueinführung von Betriebskosten der Zeitpunkt der Entstehung maßgeblich ist.

b) Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, (Mahnkosten in tatsächlicher Höhe), mindestens jedoch 10,- DM für jede schriftliche Mahnung als Auslagenersatz zu erheben...

c) Die Höhe des Zinssatzes wird mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart.

d) Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, so sind eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Prozeßkosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen.

e) Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf dem Mietverhältnis beruht, unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und er die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat.

f) Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters (weder zu einer Untervermietung der Mieträume) noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt.

g) Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rolläden, Licht und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflußbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herde uä Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlagen notwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen.

h) Schäden in den Mieträumen, am Gebäude, an den zum Gebäude oder Grundstück gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die über den Rahmen der §§ 15 und 16 hinausgehen, hat der Mieter auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wenn und insoweit ihn, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Untermieter und Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder sonstige, zu ihm in Beziehung stehenden Personen durch Vernachlässigung der Obhutspflicht oder in sonstiger Weise ein Verschulden trifft. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.

& i) Die Mieter bevollmächtigen sich untereinander in der Weise, daß jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für alle entgegenzunehmen oder abzugeben.

j) Eine Temperatur von mindestens 20 Grad C für die Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr in den vom Mieter hauptsächlich benutzten Räumen gilt als vertragsgemäß.

k) Für eine gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht übernommen, insbesondere nicht bei etwaiger Überbelegung des Hauses.

l) Die Benutzung des Fahrstuhls geschieht auf eigene Gefahr. Für etwaige, durch die Benutzung des Fahrstuhls entstehende Schäden haftet der Vermieter nur, soweit ihn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft.

m) Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluß dieses Vertrages verbunden sind, gehen zu Lasten des Mieters.

n) Bisherige schriftliche oder mündliche Mietvereinbarungen treten mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Vertrages außer Kraft.

o) Vorstehender Vertrag sowie die beigefügte Hausordnung wird nach genauer Durchsicht hiermit vorbehaltlos anerkannt.

 

Orientierungssatz

Gegen folgende Klauseln bestehen keine rechtlichen Bedenken:

a) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, BGB § 568 findet keine Anwendung.

b) Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untervermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen des Vermieters zur Sicherheit ab.

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