Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubssparvertrag: rechtliche Einordnung. Urlaubssparvertrag: Entbehrlichkeit der notariellen Beurkundung. Urlaubssparvertrag: Eintragungsfähigkeit in das Wohnungseigentumsbuch. Urlaubssparvertrag: Bewertung einer vereinbarten Rücknahmegarantie

 

Orientierungssatz

1. Ein Urlaubssparvertrag (Nutzungsrecht für ein Teileigentum-Appartement) ist als Kaufvertrag mit einer sog Time-Sharing-Abrede vertragstypologisch einzuordnen.

2. Auch wenn eine grundstücksrechtliche Sicherung des Dauernutzungsrechts gem WEG §§ 31ff (juris: WoEigG) vereinbart wird, bedarf der Kaufvertrag nicht der notariellen Beurkundung gem BGB § 313.

3. Der Kaufvertrag über ein periodisches Nutzungsrecht ist auch im Wohnungseigentumsbuch eintragungsfähig und damit nicht nach BGB § 306 nichtig (entgegen OLG Stuttgart, 1986-11-28, 8 W 421/85, NJW 1987, 2023).

4. Eine in dem Urlaubssparvertrag vereinbarte Rücknahme-Garantie ist nicht als auflösende Bedingung gem BGB § 158 Abs 2 zu werten, sondern als vertragliches Rücktrittsrecht. Der Veräußerer des Nutzungsrechts ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß trotz des (hier) eindeutigen Wortlauts seiner Rücknahme-Garantie kein Rücktrittsvorbehalt vereinbart, sondern dem Erwerber nur Gewährleistungsrechte eingeräumt werden sollten (vergleiche BGH, 1967-04-21, V ZR 75/64, BGHZ 47, 387 und BGH, 1984-10-17, VIII ZR 181/83, NJW 1985, 497).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736173

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