Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine Verbraucherorganisation und qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (Anlage K 1). Die Beklagte ist eine Bausparkasse mit Sitz in H.. Sie verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB, Anlage K 2). Der Kläger begehrt Unterlassung zweier Klauseln dieser ABB:

"§ 1 Vertragsabschluss/ Abschlussgebühr

(1)

(...)

(2)

Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt

oder nicht voll in Anspruch genommen wird."

"§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

Daneben begehrt der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 200,- Euro. Der Kläger mahnte die Beklagte außergerichtlich erfolglos ab (Anlagen K 3, 4).

Der Kläger ist der Ansicht, die beiden angegriffenen Klauseln würden gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH sei eine Entgeltverpflichtung unzulässig, wenn die dem Entgelt zu Grunde liegende Tätigkeit keine Dienstleistung für den Kunden darstelle. Der Kläger ist der Ansicht, dass Abschlussgebühren in Bausparverträgen AGB-rechtlich unzulässig seien, da der Vertragsabschluss als solcher keine Dienstleistung für den Kunden darstelle, sondern es sich bei diesen Kosten um Vertriebskosten handele. Darlehensgebühren seien allgemein AGB-rechtlich unzulässig, da die Bearbeitung des Darlehensantrags - vor allem die Bonitätsprüfung - keine Dienstleistung für den Kunden sei, sondern den Vermögensinteressen der Bank diene.

Die angegriffenen Klauseln unterlägen auch der AGB-rechtlichen Kontrolle und seien nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Kontrolle entzogen. Eine Kontrollfreiheit ergebe sich nicht aus der Praxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), (Schreiben der BaFin, Anlagen K 6, 7). In dem Schreiben gem. Anlage K 7 stelle die BaFin klar, dass sie ihre Genehmigungspraxis ändern werde, wenn ein oberstes Gericht entscheiden sollte, das die Abschlusskosten nicht rechtmäßig seien. § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Bausparkassengesetz enthalte keine Ermächtigungsgrundlage, sondern sei bloß eine Transparenzregelung, aus der sich gerade nicht ergebe, dass eine Bausparkasse derartige Kosten und Gebühren auch berechnen müsse. Zwar halte die BaFin (Schreiben gem. Anlage K 6) ein kontinuierliches Neugeschäft und damit einen provisionsfinanzierten Außendienst für erforderlich, so dass "§ 1 Vertragsabschluss/ Abschlussgebühr (1) (...) (2) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1,6% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird." "§ 10 Darlehensgebühr Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)." im zeitlichen Zusammenhang zum Vertragsschluss Erträge erzielt werden müssten. Dies mache aber nicht die Abschlussgebühr erforderlich. Gleiches könne auch durch Reduktion der Habenzinsen aus der Ansparphase und/ oder der Vereinbarung sukzessiver Provisionsauszahlung mit dem Außendienst erreicht werden.

Auch handele es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung, da hier eine Preisnebenabrede vorliege, die der AGB-Kontrolle unterworfen sei. "Preis" sei dabei die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für die vertragliche Leistung. Die beim Bausparvertrag vertraglich vereinbarten Leistungen seien in der Ansparphase die Kapitalüberlassung durch den Bausparer und die Verzinsung des Sparguthabens durch die Sparkasse. In der Darlehensphase bestünden die gegenseitigen Leistungen seitens der Bausparkasse in der Darlehensgewährung und seitens des Darlehensnehmers in der Verzinsung und Tilgung des Darlehens. Die angegriffenen Gebühren würden damit gerade keine Entgelte für vertragliche Leistungen der Beklagten darstellen, sondern Erstattungen für allgemeine Geschäftskosten der Beklagten.

Die Abschlussgebühr sei unangemessen und damit nicht zulässig. Eine Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistungen für den Kunden seien, se...

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