Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 18.02.2002; Aktenzeichen 815 b C 22/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen VIII ZR 240/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.02.2002 (Geschäftsnr. 815 b C 22/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden; wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 02.07.1987 (Anl. 1, Bl. 5 ff.) mieteten der Kläger und seine inzwischen aus dem Mietverhältnis ausgeschiedene Mitmieterin eine Wohnung in 22399 Hamburg. Die Beklagten traten als Nachfolger des vormaligen gewerblichen Zwischenvermieters auf Vermieterseite in den Mietvertrag ein. § 2 Nr. 2 Mietvertrag wiederholte in nur sprachlich geänderter Form die Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB a. F.

Mit Schreiben vom 05.09.2001 (Anl. K 3, Bl. 19) kündigte der Kläger den Mietvertrag zum 31.12.2001. Die Hausverwaltung der Beklagten bestätigte die Kündigung zum 30.09.2002, hilfsweise zum 31.12.2001 (Anl. K 4, Bl. 20). Der Kläger ließ die Beklagten sodann auffordern, die Kündigung zum 31.12.2001 zu bestätigen (Anl. K 5, Bl. 21), was diese mit Schreiben vom 24.09.2001 ablehnten (Anl. K 6, Bl. 22).

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Mietverhältnis über die Wohnung … Erdgeschoss rechts, … zum 31.12.2001 endet.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit seinem Urteil vom 18.02.2002 hat das Amtsgericht entsprechend dem Feststellungsantrag entschieden. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit eingehender und zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2001 festgestellt. Der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

1. Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gilt für den Mieter auch bei Mietverhältnissen, die am 01.09.2001 bereits länger als fünf Jahre bestanden, die kurze Kündigungsfrist gem. § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, sofern nicht eine längere Kündigungsfrist zuvor „durch Vertrag vereinbart” wurde. Soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung, mithin eine längere Kündigungsfrist, nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam, so dass es bei der kurzen Kündigungsfrist nach Abs. 1 Satz 1 sein Bewenden hat. Die im vorliegenden Formularmietvertrag enthaltene Staffelung der Kündigungsfristen, die inhaltlich den bisherigen § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. übernimmt, ist nicht „durch Vertrag vereinbart”. Die Kündigung des Klägers vom 05.09.2001 führte daher zur Beendigung, des Mietverhältnisses zum 31.12.2001.

2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten, wie der Passus „durch Vertrag vereinbart” in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB zu verstehen ist.

a) Nach einer Ansicht ist zu unterscheiden, ob die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. im Vertrag wörtlich oder sinngemäß wiederholt wurden oder ob nur auf die frühere gesetzliche Regelung verwiesen wurde; Letzteres stelle überhaupt keine Vereinbarung dar (Börstinghaus NZM 2002, 51, Franke ZMR 2001, 956, Sternel ZMR 2002, 3). Ersteres sei hingegen sehr wohl eine Vereinbarung, weil die Parteien durch die Übernahme des Gesetzestexts deutlich gemacht hätten, dass dessen Vorgaben Inhalt ihrer Regelung sein sollten (AG Charlottenburg NZM 2002, 384, AG Frankfurt/Main NZM 2002, 383, AG Steinfurt WuM 2002, 148, AG Tempelhof-Kreuzberg ZMR 2002, 280), wobei überwiegend vor allem auf den Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 22.1.1988 (GE. 1998, 177 = NZM 1998, 299 = WuM 1998, 149 = ZMR 1998, 221) zurückgegriffen wird (z. B. Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, S. 211, Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 573 c Rdn. 9 ff., Börstinghaus NZM 2002, 52, 53, Börstinghaus/Eisenschmid, Arbeitskommentar Neues Mietrecht, § 573 c S. 520, R. Breiholdt ZMR 2001, 783, Feuerlein GE 2001, 1316, Franke ZMR 2001, 955, Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl. 2002, § 573 c Rdn. 47, Schach in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl. 2002, § 573 c Rdn. 4, Sternel ZMR 2002, 3. Stüven ZMR 2002, 410).

b) Nach anderer Ansicht ist die im Vertrag wiedergegebene längere Kündigungsfrist nicht maßgeblich, wenn sie die Regelung in § 565 Abs. 2 BGB wörtlich oder zwar umformuliert, aber mit identischem Inhalt wiederhole, weil dies keinen originären Vereinbarungscharakter aufweise, sondern nur der Erläuterung diene (Haas, Das neue Mietrecht, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Rdn. 2, Hinz/Ormanschick/Riecke/Scheff, Das neue Mietrecht, § 8 Rdn. 71, Jansen NJW 2001,...

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