Verfahrensgang

AG Hamburg (Entscheidung vom 08.11.1990; Aktenzeichen 37 B C 976/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg 8. November 1990 – 37 b C 976/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Kammer hat den Beklagten zu 2) informatorisch gehört. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. März 1991 (Bl. 179 f. d.A.) verwiesen. Die Parteivertreter haben auf eine förmliche Beweisaufnahme verzichtet. Auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Räumungsanspruch der Klägerin ist nicht begründet.

Die Berufungskammer hält die Ausführungen des Vorderrichters zur Qualifizierung des Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis für zutreffend. Zwar haben die Parteien das Formular für einen Gewerberaummietvertrag benutzt, jedoch spricht alles dafür, daß die Parteien tatsächlich ein Wohnraummietverhältnis begründet haben. Der Beklagte zu 1) war bei Abschluß des Mietvertrages Student und legte bei der Anmietung als Einkommensnachweis eine Bescheinigung über sein Stipendium vor. Sein Vater übernahm, wie bei zahlreichen Wohnraummietverträgen mit Studenten typisch, eine Bürgschaft. In dem Vertragsformular wurde Art oder Zweck eines Gewerbebetriebes nicht erwähnt. Tatsächlich wurden die Räumlichkeiten auch von Anfang an und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt.

Die Kündigung vom 19. Februar 1990 ist danach bereits wegen der fehlenden Angabe von Kündigungsgründen unwirksam (§ 564 a Abs. 1 in Verbindung mit § 564 b Abs. 3 BGB).

Auch die von der Klägerin am 23. März 1990 ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam; ein Kündigungsgrund war nicht gegeben. Die Berufungskammer hält auch insoweit die Ausführungen des Vorderrichters für zutreffend. Zwar hat sich der Beklagte zu 1) vertragswidrig verhalten, indem er ohne vorherige Einholung einer Untermieterlaubnis einen Teil der von ihm angemieteten Wohnung an den Beklagten zu 2) weitervermietete, jedoch berechtigt diese Vertragsverletzung nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Besteht ein Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Untermieterlaubnis, so entfällt der Kündigungsgrund, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 549 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hatte (zuletzt Rechtsentscheid des Bayerischen Oberlandesgerichts, WM 1991, 18). Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der Lebenssituation des Beklagten zu 1) gegeben. Der Beklagte zu 1) hatte angesichts des studienbedingten vorübergehenden Auslandsaufenthalts bei gleichzeitiger zeitweiliger Weiternutzung der Wohnung ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der von ihm angemieteten Wohnung. Anders als durch die Untervermietung eines Teils der Wohnung, wäre für den Beklagten zu 1) die Unterhaltung der Wohnung, die er zumindest zeitweilig auch weiterhin selber nutzen wollte, finanziell nicht tragbar gewesen. Nach der informatorischen Vernehmung des Beklagten zu 2), dessen Aussage der Kammer insgesamt plausibel und glaubwürdig erschien, ist mit der Untervermietung auch keine Überlassung der gesamten Räumlichkeiten und keine Besitzaufgabe durch den Beklagten zu 1) erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) weiterhin Sachen in der Wohnung, nutzt die Wohnung insbesondere in den Sommersemesterferien weiterhin als seine Wohnung und trägt auch einen Teil der Miete. Angesichts dieser Lebenssituation des Beklagten zu 1) wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, einer Untervermietung eines Teils der Wohnung zuzustimmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1485048

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