Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 25.08.2014; Aktenzeichen 11 C 18/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25.08.2014, Az.: 11 C 18/14, wie folgt abgeändert:

Die in der Eigentümerversammlung vom 12.03.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 (Verstöße gegen die Hausordnung) und TOP 4 (Vergabe von Sanierungsaufträgen über EUR 2.000,00) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten haben die Kosten der 1. Instanz und des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren, die in der Eigentümersammlung vom 12.03.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 (Verstöße gegen die Hausordnung) sowie zu TOP 4 (Vergabe von Sanierungsaufträgen über EUR 2.000,00) gefassten Mehrheitsbeschlüsse für ungültig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen, in der Berufung weiter.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 und TOP 4 seien formell und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 4 WEG. Der TOP 3 beinhaltete eine hinreichend bestimmte Sanktionsregelung. Die Eigentümerversammlung könne ein Verfahren zur Durchsetzung der Hausordnung als „gebundene Anweisung” aufgeben. Die WEG-Verwaltung solle als Ausführungsorgan im Rahmen ihrer Ausführungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erst abmahnen und bei einem erneuten Verstoß einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung beauftragen können, wobei der Begriff „Bußgeld” richtigerweise als Ordnungsgeld auszulegen sei. Die Höhe des Ordnungsgeldes in einem Verfahren nach § 890 ZPO sei nur eine Anregung an das Gericht. Der Gemeinschaft sei nicht zuzumuten, über jeden einzelnen Verstoß gegen die Hausordnung erst in einer Versammlung zu beschließen.

Der zu dem TOP 4 gefasste Beschluss entspreche ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung, da er die Eckpunkte einer sinnvollen Kostenkontroll- und Sanierungsumfangsrechtsprechung wiedergebe. Die Eigentümergemeinschaft habe bei Verfahren von Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessenspielraum. Bei größeren Sanierungsvorhaben sei die Einholung von Vergleichsangeboten auch sinnvoll. Die Übertragung von Auswahlkompetenzen auf den Beirat, die hier ausgeschlossen werde, werde teilweise sogar explizit abgelehnt. Zudem genüge die Ankündigung in der Einladung den Anforderungen des § 23 Abs. 2 WEG. Die Eigentümer hätten keinen Anspruch darauf, dass angekündigte Anträge wortgleich in der Versammlung gestellt und rechtswidrige „Nichtverkündungs-Ankündigungen” der WEG-Verwaltung bei Abänderung der angekündigten Anträge dennoch umgesetzt würden. Vorliegend sei mit der Größenordnung der Sanierungsvorhaben über 2.000,00 EUR eine sinnvolle Abgrenzung zu Kleinaufträgen gewählt worden, bei denen unter Umständen die Einholung von drei Vergleichsangeboten überobligatorisch sei. Jedenfalls halte sich die Abgrenzung innerhalb des Ermessenspielraums der Gemeinschaft. Im Übrigen stehe es den Mehrheitseigentümern grundsätzlich frei, wie sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch machten. Ein Hinwegsetzen über gesetzliche Regelungen oder gar ein Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27.08.2014 zugestellte Urteil vom 25.08.2014 haben die Kläger mit einem bei Gericht am 29.09.2014 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sogleich begründet.

Die Kläger sind der Ansicht, der Mehrheitsbeschluss zu TOP 3 widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er als Generalermächtigung zu unbestimmt und deswegen unverhältnismäßig sei. Der Beschluss lasse keine Ausnahmen zu und knüpfe an keine konkrete Verletzung von Bestimmungen der Hausordnung bzw. Zuwiderhandlung an. Auch das Verfahren bei Verstößen gegen die Hausordnung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, da der Beschluss direkt nach der Abmahnung der Eigentümer durch den Verwalter die Erhebung einer gerichtlichen Unterlassungsklage und eine Bußgeldfestsetzung vorsehe. Im Übrigen habe das Amtsgericht verkannt, dass die Beklagten mit diesem Beschluss die Wohnungseigentümergemeinschaft „vor den Karren” spannten, um das Prozesskostenrisiko nicht persönlich eingehen zu müssen. Streitige Verstöße gegen die Hausordnung seien von der Darlegungs- und Beweislast stets schwierig und komplex. Zur Bekämpfung von Verstößen gegen die Hausordnung stehe den Beklagten grundsätzlich ein individueller Abwehranspruch zu, der aber durch den Beschluss gesperrt sei. Es widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, den Verband nur angesichts der zweifelhaften und möglicherweise unwirksamen Stimmrechtsregelung des § 12 Abs. 2 der Teilungserkl...

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