Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung als Wohnung vermieteter Kellerräume

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zum Wohnen vermietete Kellerräume, die bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsräume zugelassen sind, können selbständig nicht aufgrund einer Eigenbedarfskündigung herausverlangt werden. Die mangelnde Eignung zu Wohnzwecken berührt im übrigen die Wirksamkeit des Mietverhältnisses nicht.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung ist rechtsmißbräuchlich, wenn die herausverlangte Wohnung nicht geeignet ist, den Wohnbedarf zu decken (vergleiche BVerfG, 1993-11-23, 1 BvR 697/93, ZMR 1994, 59).

3. Von daher können als Wohnung vermietete Kellerräume, die bauordnungsrechtlich nicht als Wohnung zugelassen sind, nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BauO HA § 59 Abs. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538152

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