Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldentschädigungs- und Lizenzansprüche bei einer rechtswidrigen Medienberichterstattung über die Hochzeit eines Prominenten

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

      das in "B" Nr. 29 vom 13.7.2006 auf Seite 28 mit der Bildinnenschrift "FRISCH GETRAUT T. S. nach dem Jawort" abgedruckte Bildnis der Klägerin zu veröffentlichten und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

    • 2.

      an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,- Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2007.

    • 3.

      an die Klägerin 997,37,- Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2007.

  • II.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12% tragen.

  • IV.

    Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Beschluss: Der Streitwert wird auf 375.997,37 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen einer Presseberichterstattung über ihre Hochzeit ein Bildnisverbot, die Erstattung von Lizenzgebühren, die Zahlung einer Geldentschädigung sowie den Ausgleich von Anwaltsgebühren.

Die Klägerin heiratete im Juli 2006 in P. den Fernsehmoderator G. J.. Darüber war im Vorfeld der Hochzeit von diversen Medien berichtet worden. Zu der Hochzeit hatten nur geladene Gäste und ausgesuchte Fotografen Zugang. Die standesamtliche Trauung fand im Schloss B. statt, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche. Beide Örtlichkeiten waren zuvor unter Verwendung von "Flatterbändern" abgesperrt worden.

Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "B." (verkaufte Auflage im ersten Quartal 2006: 725.036 Exemplaren). In "B." vom 13.7.2006 erschien auf den Seiten 28 ff. unter der Überschrift "Geheimnisvolle Hochzeitsparty in S." eine auf der Titelseite angekündigte Berichterstattung über die Hochzeit der Klägerin (vgl. dazu Anlage K 6). Darin hieß es einleitend:

Vier Fanfarenstöße erschallten vom Lustschloss B. auf dem P. Pfingstberg. Dann erklang "Air" von Johann Sebastian Bach. "Findet hier eine Trauerfeier statt?", wunderte sich eine ältere Dame, die ihren Yorkshireterrier im Park ausführte, "dieses Lied wird doch normalerweise bei Beerdigungen gespielt." Nein, hier heiratet der berühmte Fernsehmoderator G. J., 50, seine langjährige Lebensgefährtin D. S., 46, erklärte ihr eine Touristin aus Oberbayern, aber bei dieser Hochzeit sei wohl alles etwas anders. Eine Aussage, die den schönsten Tag im Leben des TV-Stars nicht hätte besser beschreiben können.

Schon im Vorfeld hatte es leider Streit gegeben. J. wollte sein Hochzeitsglück zwar mit seinen rund 180 Gästen teilen, aber nicht mit Millionen Fans, und versuchte, gerichtlich jegliche Berichterstattung zu verbieten. Das misslang teilweise. Die Plätze, an denen die Feiern stattfanden, wurden weiträumig mit weißrotem Flatterband abgesperrt. Breitschultrige Bodyguards patrouillierten, versperrten Spaziergängern den Weg. Ein Transporter von Feinkost K., der für das Catering zuständig war, wurde von den Personenschützern auf der Fahrt zur Kirche durchsucht.

Zu der Berichterstattung druckte die Beklagte diverse Fotos ab. Auf der Seite 28 befanden sich insgesamt vier Fotos:

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    eines, das die Klägerin in einem weißen Kleid zeigte (Bildinnenschrift: "FRISCH GETRAUT T. S. nach dem Jawort"),

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    eines, das die Klägerin gemeinsam mit G. J. zeigte (Bildinnenschrift: "EHEPAAR TV-Moderator G. J. und seine Frau T. vergangenen Sonntag beim Endspiel")

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    sowie jeweils ein Foto der Klägerin und G. Jauchs mit der Bildnebenschrift: "AUF DEM WEG zum Standesamt: G. J. und T. S. gehen ins Schloss B.".

Auf den Seiten 29 und 30 folgten Aufnahmen diverser Hochzeitsgäste. Schließlich befanden sich auf Seite 31 ein Bildnis des Pfarrers, der die Trauzeremonie durchführte, sowie verschiedene Aufnahmen von Örtlichkeiten, an denen die Hochzeitsfeierlichkeiten stattfanden, darunter eine Aufnahme, auf der zahlreiche Fotografen hinter einer Absperrung zu sehen waren (Bildinnenschrift: "FOTOGRAFEN vor dem Schloss B.").

Vor der Hochzeit hatten die Klägerin und G. J. der Beklagten und anderen Medienunternehmen in einem "presserechtlichen Informationsschreiben" mitteilen lassen, dass sie "keinerlei Berichterstattung über Details ihrer Hochzeit, Örtlichkeiten, etc." wünschten (Anlage K 1).

Auf Abmahnungen der Klägerin gab die Beklagte Unterlassungsverpflichtungserklärungen bzgl. folgender Passagen ihrer Textberichterstattung über die Hoc...

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