Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einbeziehung der Gartennutzung in den Mietvertrag

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Einbeziehung der Gartennutzung in dem Wohnungsmietvertrag wird auch dadurch deutlich, daß der Mieter jahrelang den Garten intensiv nutzt, ohne daß dies dem Vermieter verborgen bleiben kann.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das AG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn es hat den Anspruch auf Herausgabe des vor der Wohnung rechts im Erdgeschoß des Hauses belegenen Gartens aus zutreffenden Gründen verneint. Die Kammer nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Der herausverlangte Garten ist durch mündliche Vereinbarung zwischen K. und den Beklagten in den Mietvertrag v. 16.3.1979 über die betreffende Wohnung einbezogen worden. Das hat der Zeuge glaubhaft bestätigt, der damals die Vertragsverhandlungen für K. geführt hat. Die Kammer hält die Angriffe, die der Kläger gegen die amtsgerichtliche Beweiswürdigung richtet, nicht für überzeugend, so daß es nicht erforderlich ist, den Zeugen erneut zu vernehmen.

Es kommt hinzu, daß die Beklagten den Garten jahrelang unbeanstandet genutzt haben, indem sie dort insbesondere eine Wippe, eine Schaukel und einen Sandkasten aufgestellt haben. Das kann dem damaligen Vermieter bzw. seiner Hausverwaltung nicht verborgen geblieben sein, so daß es nicht genügt, daß der Kläger deren Kenntnis mit Nichtwissen bestreitet.

Soweit der Kläger auf § 566 hinweist, geht dieser Hinweis fehl. Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich hier um einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit handelt.

Da das Mietverhältnis so, wie es zwischen K. und den Beklagten zustande gekommen ist, auf den Kläger als Erwerber übergegangen ist (§ 571 BGB), ist der Garten nicht gesondert kündbar, weil ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garten vorliegt. Im übrigen hat der Kläger gar keine - unzulässige - Teilkündigung ausgesprochen, sondern lediglich ein Herausgabeverlangen gestellt. Da kein Leihvertrag über den Garten vorliegt, besteht auch keine Rückgabepflicht aus Eigentum (§ 985 BGB).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738236

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge