Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 880 C 17/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 13. April 2011 – Az. 880 C 17/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG G.weg …a-…c/H.. H. vom 26. Mai 2010 zu TOP 5, 7 und 8 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 30% und die Beklagten zu 70%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 26. Mai 2010 zu TOP 15 über die Genehmigung der Errichtung von mehreren Gartenhäusern.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.

Mit seinem Urteil vom 13. April 2011 (Bl. 360 d.A) hat das Amtsgericht u.a. den o.g. Beschluss für ungültig erklärt. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass dieser Beschluss zu TOP 15, durch den die Anträge von drei Eigentümern auf Errichtung von Gartenhäusern auf den ihren Wohnungen zugeordneten Gartenflächen mehrheitlich genehmigt worden ist, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und deswegen für ungültig zu erklären gewesen sei. Die Errichtung der Gartenhäuser habe nicht mehrheitlich beschlossen werden können. Es liege eine bauliche Veränderung vor, die – gemessen an den §§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG – nicht zulässig sei. Dass es sich bei der Errichtung solcher Häuser um eine bauliche Veränderung handele, sei nicht zweifelhaft. Deren Aufbau auf den relativ kleinen Gartenflächen der Reihenhausanlage stelle eine gegenständliche Umgestaltung und Veränderung des Erscheinungsbildes des gemeinschaftlichen Eigentums dar, was sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe. Es sei daraus nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Häuser der Instandhaltung oder Instandsetzung diene.

Ferner, so das Amtsgericht weiter, liege eine Zustimmung der Kläger zu dieser Maßnahme nicht vor. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG, weil die Kläger durch sie im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG beeinträchtigt würden. Ein Nachteil im Sinne dieser Norm sei gegeben bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die nicht bloß völlig belanglosen oder bagatellartigen Charakter habe. Vorliegend gehe es um die nachteilige Veränderung des optisehen Bildes der Gartenflächen in der Anlage durch die Errichtung von drei Gartenhäusern. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Parteien, den Lichtbildern (Bl. 75 d.A) und dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Es komme auch nicht darauf an, dass die Kläger keine direkten Nachbarn zu den drei Eigentümern seien, die die Genehmigung des Gartenhausbaus beantragt hätten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass diesen Eigentümern ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche eingeräumt worden sei. Auch insoweit gelte nichts anderes, als wenn die Gartenfläche nicht einem einzelnen Eigentümer zur Sondernutzung zugewiesen wäre.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts, den Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15. April 2011 (Bl. 374 dA), haben diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom Montag, d. 16. Mai 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 375 dA) – Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 6. Juni 2011 aufgrund eines Antrages der Beklagten vom selben Tag (BL 383 dA) bis zum 15. Juli 2011 mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Juli 2011 – Eingang bei Gericht am Folgetag per Telefax (Bl. 387 d A) – begründet.

Die Beklagten machen mit ihrer Berufung geltend, dass das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 auch rechtliche Erwägungen zu der „Arbeitsgruppe Gartenhäuser”, zu deren Protokoll vom 14. Mai 2009 (Anlage B3, Bl. 117 dA) und der Abstimmung darüber in der Eigentümerversammlung vom 8. Juli 2009 (Anlage B4, Bl. 118 d.A) angestellt habe, ohne eine abschließende Bewertung zu dieser – offenbar entscheidungserheblichen – Frage abzugeben; diese sei wesentlich für die Entscheidung des Rechtsstreits. Die Kläger hätten in der Versammlung vom 8. Juli 2009 dem Protokoll der Arbeitsgruppe zugestimmt. Mit dem damit genehmigten Procedere hätten sie, die Beklagten, die Aufstellung der Gartenhäuser genehmigt. Mit ihrer jetzigen Klage setzten sich die Kläger dazu aber in Widerspruch, was rechtsmissbräuchlich sei.

Ferner hätten sie, die Beklagten, sich mit dem angefochtenen Beschluss zu TOP 15 an die Regeln gehalten, die sie sich selbst zuvor durch den bestandskräftigen Beschluss aus dem Jahr 2009 gegeben hätten. Damals seien eindeutige und verbindliche Regeln für die Gartenhäuser aufgestellt worden. Berücksichtigte man diese Umstände, sei die Klage der Kläger hier abzuweisen.

Das Urteil weise auch einen weiteren Rechtsfehler zu ihr...

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