Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung des auswärtig wohnenden Vermieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der auswärtig wohnende Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen, wenn er aus beruflichen Gründen an wenigstens acht bis zehn Arbeitstagen im Monat am Ort der Mietwohnung zeitweisen Aufenthalt nimmt.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Auch ein nur zeitweiser Aufenthalt kann einen Eigenbedarf für die beanspruchte Wohnung begründen.

 

Gründe

Das AG hat die Bedarfslage für den Kläger zu 1) zutreffend bejaht. Unstreitig ist er an wenigstens 8 bis 10 Arbeitstagen im Monat aus beruflichen Gründen in Hamburg. Hierzu wird neben der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma M. Maschinentechnik v.14.5.1993 verwiesen. Ein nur zeitweiser Aufenthalt kann einen Eigenbedarf für die beanspruchte Wohnung ergeben, wenn er durch nachvollziehbare Gründe gedeckt wird (vgl. BayObLG, RE v. 23.3.1993, WM 1993, 253 zur Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs). Nach den Bekundungen des Zeugen hält die Firma M. dem Kläger zu 1) keine Mietwohnung auf Dauer vor. Auch ist es ihm nicht zuzumuten, jeweils ein Hotel aufzusuchen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, daß er verhältnismäßig viele Akten mit sich herumzutragen habe, was bei Hotelaufenthalten lästig sei. Das ist nachvollziehbar. Selbst wenn seine Tätigkeit altersbedingt zeitlich begrenzt sein wird - was aber gegenwärtig noch nicht abzusehen ist -, stünde das seinem anzuerkennenden Bedarf nicht entgegen (vgl. BayObLG a.a.O.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733501

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